Zweitverkäufe von Tickets wollen viele Veranstalter verhindern, u.a. um explodierende Ticketpreise zu verhindern, von denen letztlich nur Dritte profitieren.

Ein Bundesligaverein hatte vor dem Landgericht Hamburg eine Internetplattform auf Unterlassung verklagt, über die Tickets auf dem Zweitmarkt verkauft werden konnten. Das Argument: Der Betreiber der Plattform wies nicht klar darauf hin, dass nach den AGB des Vereins die Ticket im Zweitmarkt nicht verkauft werden dürften und damit an sich schon keinen Wert hätten.

Das Landgericht Hamburg bestätigte diese Auffassung jetzt:

Biete die Internetplattform die Tickets ohne einen Hinweis auf die möglichen Folgen an, so liege darin eine Irreführung des Zweitkäufers: Ein Weiterverkauf des Tickets verstoße gegen die Ticket-AGB des Bundesligavereins. Über einen Weiterverkauf des Tickets könne der Zweitkäufer daher kein Zutrittsrecht zu einem Heimspiel erwerben. Und wenn auf diese Rechtsfolge auf der Internetplattform nicht eindeutig hingewiesen werde, würden dem Zweitkäufer wesentliche Informationen vorenthalten und der Eindruck erweckt, der Zweitkäufer könne mit dem Ticket ein Heimspiel des Bundesligavereins besuchen.

Werden aber sog. wesentliche Informationen bei Vertragsschluss nicht mitgeteilt, liegt juristisch eine unlautere Handlung vor (siehe § 5a Absatz 1 UWG): Der Zweitkäufer eines Tickets habe nämlich ein gewichtiges  Interesse daran, mit dem Ticket auch ein echtes Besuchsrecht zu erwerben.