Oftmals stellt sich die Frage, wer von mehreren Beteiligten bei einer Veranstaltung die GEMA-Gebühren für die Nutzung von Musik zahlen muss.
Grundsätzlich ist der Verwerter der Musik verantwortlich, die Nutzung bei der GEMA anzumelden und die Gebühren zu bezahlen.
Oftmals aber mietet ein Veranstalter eine Location an, um dort ein Musikkonzert zu veranstalten; der Vermieter ist bspw. Gastwirt und zahlt für seine Location bereits selbst GEMA-Gebühren mittels eines Rahmenvertrages mit der GEMA.
Muss nun der Mieter (nochmal) GEMA bezahlen?
Verbreitet ist die Auffassung, dass der Mieter keine GEMA zahlen müsse, da doch schon der Betreiber/Gastwirt zahlen würde. Dies ist aber mindestens genauso falsch wie verbreitet.
Regelmäßig wird sich in den Tarifbedingungen der Betreiber-Rahmenverträge der Hinweis finden, dass mit dem Rahmentarif nur solche Veranstaltungen abgedeckt sind, die der Betreiber/Gastwirt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt. Sobald der dann aber seine Location an einen externen Veranstalter vermietet, fällt eben diese Veranstaltung nicht mehr unter den Rahmenvertrag: Der Mieter muss für seine Veranstaltung eigenständig die GEMA-Gebühren bezahlen.
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