Oft stellt sich die Frage, ob der Mieter bzw. Veranstalter bei seiner Veranstaltung die GEMA-Gebühren für die Nutzung von Musik zahlen muss.

Grundsätzlich ist der Verwerter der Musik verantwortlich, die Nutzung bei der GEMA anzumelden und die Gebühren zu bezahlen.

Oftmals mietet ein Veranstalter eine Location an, um dort ein Musikkonzert zu veranstalten; der Vermieter ist bspw. Gastwirt und zahlt für seine Location bereits selbst GEMA-Gebühren mittels eines Rahmenvertrages mit der GEMA.

Muss nun der Mieter (nochmal) GEMA bezahlen?

Verbreitet ist die Auffassung, dass der Mieter keine GEMA zahlen müsse, da doch schon der Betreiber/Gastwirt zahlen würde. Das ist aber mindestens genauso falsch wie verbreitet.

Typischerweise sind mit den GEMA-Zahlungen des Betreibers nur solche Veranstaltungen abgedeckt sind, die der Betreiber/Gastwirt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt. Sobald der dann aber seine Location an einen externen Veranstalter vermietet, fällt eben diese Veranstaltung nicht mehr unter seinen Rahmenvertrag mit der GEMA: Der Mieter muss für seine Veranstaltung eigenständig die GEMA-Gebühren bezahlen.

Bitte frühzeitig (mind. 14 Tage vorher) den Lizenzantrag bei der GEMA stellen: Wird man erwischt, ohne Lizenz Musik zu verwerten, kann das unangenehm teuer werden, weil die GEMA einen 100%-igen Aufschlag auf ihre normalen Tarifgebühren berechnen darf; außerdem ist die Urheberrechtsverletzung sogar eine Straftat.