Wir hatten schon über diverse Gesetzesänderungen berichtet, u.a. auch Webinare zur E-Rechnung und dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz veranstaltet.

Da manche Unternehmen, die auch Veranstalter sind, von der sog. NIS-2-Richtlinie betroffen sein könnten, hier ein kurzer Überblick:

Diese EU-Richtlinie verpflichtet bestimmte Unternehmen und Organisationen aus 18 kritischen Sektoren zu Cyber-Sicherheitsmaßnahmen und Meldepflichten. Bei Verstößen gegen die NIS-2-Richtlinie drohen hohe Geldstrafen.

„NIS“ steht für „Network and Information Security“. Da sie eine Richtlinie ist, muss sie noch in nationales Recht umgesetzt werden. Das macht Deutschland (verspätet) mit dem sog. NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG), das derzeit noch als Regierungsentwurf vorliegt.

Wer wissen will, ob sein Unternehmen oder seine Organisation unter das NIS2UmsuCG fallen wird, kann einen Online-Fragebogen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) durchgehen.

Wer von NIS-2 nicht betroffen ist und damit gesetzlich gezwungenermaßen nicht handeln muss, dem empfiehlt das BSI dennoch, geeignete Cybersicherheitsmaßnahmen umzusetzen. Unser Rechtsanwalt Timo Schutt berät als Fachanwalt für IT-Recht Unternehmen in juristischer Hinsicht bei der Umsetzung derlei Maßnahmen. Schreiben Sie uns unverbindlich eine Mail an info@eventfaq.de, wenn Sie Interesse an einer versierten Unterstützung haben.