In diesem Beitrag beleuchten wir die Anforderungen an die Qualifikation eines Veranstaltungsleiters im Sinne der Versammlungsstättenverordnung (nicht: dessen Aufgaben).
Der Veranstaltungsleiter leitet nicht die Veranstaltung, sondern im Auftrag des Betreibers den Betrieb der Versammlungsstätte. Dementsprechend hat er keine weitergehende Aufgaben als der Betreiber selbst.
Der Veranstaltungsleiter muss die vom Betreiber auf ihn delegierten Betreiberpflichten einhalten, beachten bzw. umsetzen. Aus diesen grob skizzierten Aufgaben ergibt sich die Antwort auf die Frage, welche Qualifikation er dafür braucht:
- Er muss die Betreiberpflichten kennen, die auf ihn delegiert wurden – klar, sonst kann er ja auch nicht wissen, was er machen soll.
- Er muss die Versammlungsstätte und ihre Einrichtungen kennen.
- Er muss die hinter den auf ihn delegierten Betreiberpflichten stehenden Pläne kennen (z.B. Bestuhlungsplan, Räumungskonzept, Sicherheitskonzept, Brandschutzordnung usw.): Den anhand dieser Pläne muss er im Rahmen der Betreiberpflichten beurteilen können, ob alles so ist, wie es sein soll.
- Er muss willens und in der Lage sein, im Rahmen der auf ihn delegierten Betreiberpflichten auch Entscheidungen zu treffen und diese – ggf. gegen den Willen des Veranstalters und/oder seines Vorgesetzten – auch durchsetzen.
Er braucht nicht zwingend eine Ausbildung, er muss auch nicht ein Seminar besucht haben – obwohl dies aus haftungsrechtlicher Sicht sinnvoll ist (dazu sogleich).
Aus Sicht des Veranstaltungsleiters:
Wer diese Aufgabe übernimmt, sollte sich sicher sein, die Anforderungen erfüllen zu können. Verstöße gegen die Versammlungsstättenverordnung können ein Bußgeld auslösen, aber auch zu einem Straftatbestand führen:
Ein Veranstaltungsleiter kann sich auch wegen fehlerhaften Tuns oder Unterlassen strafbar machen!
Davor muss man keine Angst haben, aber man sollte eben wissen, was man machen muss – bzw. auch was nicht.
Aus Sicht des Betreibers bzw. Arbeitgebers:
Betreiber und/oder Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Ihr Beauftragter körperlich, geistig und fachlich in der Lage ist, die Aufgaben zu erfüllen. Da hilft es natürlich, wenn er bspw. seinen Veranstaltungsleiter fortgebildet hat bzw. auf Fortbildungen geschickt hat bzw. er sonst nachweisen kann, dass er sich die notwendigen Qualifikationen hatte aneignen können.
Fehler eines „schwachen“ Veranstaltungsleiters können nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich dem Betreiber und/oder Arbeitgeber auf den Fuß fallen!