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Was ist ein “Sicherheitskonzept”?

Was ist ein “Sicherheitskonzept”?

Von Thomas Waetke 30. Mai 2017

Was ist ein Sicherheitskonzept? Und vor allem: Was sind (1.) notwendige und/oder (2.) sinnvolle Inhalte eines Sicherheitskonzepts?

Schwierig wird es, wenn man fragt, wann man ein Sicherheitskonzept “benötigt”. Hierzu gibt bspw. die Versammlungsstättenverordnung Auskunft:

  • Wenn es die Art der Veranstaltung erfordert, oder
  • bei Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen,

muss der Betreiber der Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufstellen (§ 43 Absätze 1 und 2 MVStättVO).

Bei kleinen Versammlungsstätten mit weniger als 5.000 Besucherplätzen und bei Veranstaltungen, deren Art kein Konzept erfordert, ist also kein Konzept (vom Betreiber) zu erstellen. Das bedeutet aber nicht, dass bei solchen Versammlungsstätten bzw. Veranstaltung keine Sicherheitsüberlegungen notwendig sind.

Insoweit kann es verschiedene Denkansätze in Bezug auf “Sicherheitskonzept” geben:

  • Das Sicherheitskonzept verschriftlicht Überlegungen und Planungen zur Veranstaltungssicherheit.
  • Ggf. muss man unterscheiden zwischen Planung und Maßnahmen, zwischen “actio” und “reactio”.
  • Enthält das Sicherheitskonzept nur Ergebnisse oder Maßnahmen, dann muss es außerhalb des Konzept aber immer die Planung geben.
  • Das Sicherheitskonzept enthält Überlegungen, die über “normale” sicherheitsrelevante Planungen einer durchschnittlichen, einfachen Veranstaltung hinausgehen.
  • Das Sicherheitskonzept dient allen Beteiligten (auch Feuerwehr, Polizei usw.) als einheitliche Informations- und Arbeitsgrundlage.
  • Über das Sicherheitskonzept werden die Grenzen der Verantwortlichkeiten erkannt und definiert (ab wann ist die Polizei zuständig?).

Denn:

Auch eine “kleine” Veranstaltung erfordert bestimmte Überlegungen zum Thema Sicherheit.

In vielen Arbeitspapieren zum Thema “Sicherheitskonzept” finden sich auch die aus Sicht der Autoren notwendigen Inhalte. Da heißt es dann bspw., dass man den Veranstalter, Betreiber und andere wichtige Personen im Sicherheitskonzept benennen müsse. In denselben Arbeitspapieren/Leitfäden wird dann aber auch erklärt, wann man ein Sicherheitskonzept erstellen müsse (zumeist mit Verweis auf § 43 MVStättVO, siehe oben) bzw. wann die Genehmigungsbehörden ein Konzept fordern könnten.

Damit wird aber fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass in den nicht genannten Fällen kein Sicherheitskonzept notwendig wäre – und damit bspw. auch nicht die klare Benennung von Veranstalter, Betreiber usw.

 

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