Kauft ein Besucher ein Ticket für eine Veranstaltung, kommt ein Vertrag zustande. Wie ist es aber, wenn der Besucher eine Veranstaltung besucht, die frei zugänglich ist? Man denke hier bspw. an einen Weihnachtsmarkt o.ä.: Kommt auch ein Vertrag zwischen Besucher und Veranstalter zustande?

Die Frage wird dann relevant, wenn der Besucher Ansprüche gegen den Veranstalter stellen möchte, bspw. auf einer Verletzung.

Schriftlich, mündlich, konkludent

Ein Vertrag kann auf drei Arten geschlossen werden: Durch schriftliche, mündliche und/oder konkludente Willenserklärungen (Angebot und Annahme). D.h. wir brauchen keinen schriftlichen Vertrag, um beim Besuch einer frei zugänglichen Veranstaltung nicht auch einen Vertragsschluss anzunehmen: Bspw. eben durch konkludentes Verhalten: Der Besucher betritt das Veranstaltungsgelände und der Veranstalter lässt ihn betreten.

Der Ort des Vertragsschlusses ist die Grenze des Veranstaltungsgeländes.

Inhalt des Vertrages?

Die nächste Frage ist, was Inhalt des Vertrages ist (juristisch korrekt wäre die Frage eigentlich: Was ist Inhalt des Angebots auf den Vertragsschluss, das der andere Vertragspartner annimmt?)?

Die Antwort: Vertragsgegenstand ist die Veranstaltung, Vertragspartner sind Veranstalter und der Besucher, und der Preis beträgt null Euro.

Hohes Sicherheitsniveau?

Es gibt aber einen Unterschied zu einem Veranstaltungsbesuch, für den man ein teures Ticket kaufen muss: Der zahlende Besucher darf höhere Erwartungen haben an seinen Vertragspartner Veranstalter, als wenn er nichts zahlen würde. Das betrifft bspw. das Programm: Der bezahlte Veranstalter muss das versprochene Programm liefern, sonst muss er auch ggf. Geld erstatten. Wenn der unbezahlte Veranstalter sein Programm nicht liefert, gibt es (logischerweise) aber auch keine Erstattung, da der Besucher ja nichts bezahlt hat.

Mit Blick auf die Veranstaltungssicherheit darf hingegen der unbezahlte Veranstalter aber nicht sparen: Denn sicherlich ist es nicht Gegenstand eines Vertrages, dass der nicht-zahlende Besucher auf Sicherheit verzichtet. Das wäre nur denkbar (wenn auch unrealistisch), wenn der unbezahlte Veranstalter auf diese Sicherheitsmängel hinweist, so dass der nicht-zahlende Besucher sich überlegen kann, ob er auf dieser Basis den (kostenfreien) Vertrag schließt = die frei zugängliche Veranstaltung betritt.