Wer einen Vertrag unterschreibt, ohne ihn zu verstehen, muss mit den Konsequenzen leben. Nach Vertragsschluss (egal ob mündlich, schriftlich oder konkludent) kann man sich nicht mehr darauf berufen, den Inhalt nicht verstanden zu haben.
Das hat das Bundesarbeitsgericht nun klargestellt: Ein portugiesischer Arbeitnehmer hatte nach Kündigung Forderungen gegen seinen deutschen Arbeitgeber erhoben. Der Arbeitsvertrag war auf deutsch, der Portugiese verstand aber kein deutsch, was der Arbeitgeber auch wusste. Daher meinte er, dass für ihn nachteilige Klauseln nicht wirksam seien.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun konsequenterweise, dass der Vertrag mit der Unterschrift wirksam werde – und nicht etwa erst dann, wenn alle Vertragspartner verstehen würden, was darin steht.
Denn dann, so das Bundesarbeitsgericht ganz pfiffig, müsste man „jedwede individuellen Defizite“ berücksichtigen, bspw. auch das Nichtverständnis von Fachbegriffen oder eben der Sprache allgemein. Das aber würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen.
Im Verkehr zwischen Unternehmern gilt das genauso: Wer etwas unterschreibt, das er sprachlich oder fachlich nicht versteht, ist selbst schuld.
Anders wäre das nur, wenn ein Irrtum i.S.d. § 119 BGB vorliegt, oder man getäuscht oder bedroht würde (§ 123 BGB), und nur deshalb unterschreibt.
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Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Augen auf vor der Unterschrift bzw. auch vor der Abgabe verbindlicher Erklärungen!
Das gilt nicht nur für eine fremde Sprache, sondern auch bei
- Fachbegriffen und Fremdworten,
- Verständnisproblemen,
- Übertragung von Pflichten: Hier ist zu prüfen, ob man die vertraglichen Pflichten auch wirklich erfüllen kann,
- Anlagen: Dann ist nicht nur der Vertrag sorgfältig zu prüfen, sondern auch die Anlagen.
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