Wenn der Unternehmer vergisst, seinen Verbraucher-Kunden über das gesetzlich bestehende Widerrufsrecht aufzuklären, riskiert er nicht nur eine um 1 Jahr verlängerte Widerrufsfrist, sondern auch, dass er bereits erbrachte Leistungen nicht bezahlt bekommt.
Details & Handlungsempfehlung
Wie kommt es dazu? Und was sollte man als Unternehmer tun, um diese Rechtsfolge zu verhindern?
Verbraucher werden vom Gesetz in vielerlei Hinsicht besonders in Schutz genommen: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Verbraucher im Verhältnis zu einem professionellen Vertragspartner der „Schwächere“ ist.
Eine Auswirkung dieses Schutzes ist das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht, das dem Verbraucher nach Vertragsschluss u.a. über das Internet oder Telefon zusteht. Und hier ist der Unternehmer in der Pflicht: Er muss seinen Verbraucher-Kunden ordnungsgemäß über dieses Widerrufsrecht belehren.
14 Tage Widerrufsrecht!
Macht er das gar nicht oder nicht ordnungsgemäß, dann hat der Verbraucher-Kunde weiterhin sein Widerrufsrecht, es verlängert sich allerdings von 14 Tagen auf 1 Jahr plus 14 Tage! Der Verbraucher muss seinen Widerruf nicht begründen, d.h. er kann auch ohne Grund „einfach so“ widerrufen.
Das kann ärgerlich werden für bspw. Vermieter von Hochzeitslocations oder Seminaranbieter.
Hinzu kommt noch ein größeres Ärgernis: Hat der Anbieter seinen Verbraucher-Kunden über das bestehende Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt, verlängert sich nicht nur die Widerrufsfrist, sondern der Kunde muss nach einem Widerruf bereits erbrachte Leistungen des Anbieters nicht bezahlen!
Verlust des Zahlungsanspruchs!
Gerade kürzlich hat das Landgericht Frankenthal entschieden, dass ein Gartenbauer kein Geld verlangen kann, wenn er für eine Privatperson den Garten hergerichtet, aber diese nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Ja, der Gartenbau hat mit Veranstaltungen wenig zu tun, aber über dieses Urteil kam die Idee, nochmals an die extreme Rechtsfolge zu erinnern.
Voraussetzungen
Damit es soweit kommen kann, müssen zunächst einige Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Verbraucher
Ein Vertragspartner muss Verbraucher sein (siehe § 13 BGB):
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
2. Fernabsatz
Damit der Verbraucher ein Widerrufsrecht hat, muss der Vertrag bspw. im sog. Fernabsatz geschlossen werden:
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden (§ 312c BGB).
Es kann bspw. sein, dass der Verbraucherkunde sich zwar die Location persönlich anschaut; wenn er aber den Mietvertrag dann erst mehrere Tage später zu Hause unterschreibt und per Mail an den Vermieter schickt, kann es schon sein, dass dieser Vertrag dann im Fernabsatz zustande gekommen ist.
3. Kein Ausschluss
Es gibt ein paar Fälle, in denen das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, im Veranstaltungsbereich findet sich eine solche Ausnahme in § 312g Nr. 9 BGB:
„Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“
Wer also bspw. ein Ticket für ein Konzert kauft, hat kein Widerrufsrecht; dann muss der Veranstalter auch nicht über das Widerrufsrecht belehren, er sollte aber tunlichst informieren, dass eben kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Handlungsempfehlung:
- Prüfen Sie, ob Sie auch Verbraucher als Kunden haben
- Prüfen Sie, wie die Verträge mit Verbrauchern zustande kommen
- Prüfen Sie, ob es für diese Art von Vertragsschluss ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt
- Prüfen Sie, ob Sie den Verbraucher ordnungsgemäß darüber belehren (und das auch beweisen können)