Es gibt Personengruppen, die vom Gesetz besonders geschützt werden, z.B.

  • Urheber (bspw. wenn der Verwerter zu wenig bezahlt, oder seine Werke intensiver als gedacht verwertet werden),
  • Minderjährige (z.B. bei Arbeit oder vor Alkohol),
  • Arbeitnehmer (z.B. vor gefährlicher Arbeit, Übermüdung oder Überforderung),
  • Verbraucher (vor Irreführung und Überraschung).

Und zu den Verbraucher möchte über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof berichten: Bei Veranstaltungen können Verbraucher bspw. Auftraggeber sein (z.B. von Hochzeiten), Mieter von Locations, Teilnehmer von Seminaren usw.

Der Verbraucherschutz ist in der EU extrem stark ausgeprägt, es gibt eine schiere Masse von Verbraucherschutzvorschriften aus der EU und Deutschland. Ein bekanntes Instrument ist das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers. Dies kann in 2 Fällen entstehen:

Gesetzliches Widerrufsrecht

1.) Vertrag wird außerhalb der Geschäftsräume geschlossen

Geht der Verbraucher bspw. selbst in die Location und schließt direkt dort den Mietvertrag, dann wird er auch nicht geschützt – denn der Verbraucher sucht selbstbestimmt und gewollt die Geschäftsräume seines künftigen Vertragspartners auf.

Anders kann es aber sein, wenn der Verbraucher auf einem Messestand einen Vertrag schließt. Hier hatte vor einigen Jahren der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob der Verbraucher, der einen Messestand betritt, aufgrund der äußeren Umstände (z.B. Aufmachung des Standes) erkennen kann, dass er hier verbindliche Verträge schließen kann. Wäre das aber nicht erkennbar, dann würde ein Vertrag eben außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens geschlossen, aus Sicht des Gesetzes muss der Verbraucher nun vor Überraschung geschützt werden – es entsteht ein Widerrufsrecht.

2.) Vertrag wird online oder telefonisch geschlossen

Geht der Verbraucher in die Location, kann dort mit „echten“ Menschen sprechen, sich die Location in echt anschauen und schließt er dort den Mietvertrag, muss er nicht vor Überrumpelung geschützt werden.

Passiert der Vertragsschluss aber telefonisch oder online, kann ein sog. Fernabsatzgeschäft vorliegen. Da der Verbraucher nun vor Ort nichts anfassen oder sich ein persönliches Bild von seinem Vertragspartner machen kann, muss er aus Sicht des Gesetzes wieder geschützt werden – es entsteht ebenfalls ein Widerrufsrecht.

Die Folgen

Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag binnen 14 Tagen kostenlos und grundlos zu widerrufen – wurde er über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt, verlängert sich diese Frist um ein Jahr!

Was sagt das neue Urteil?

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht dann nicht entsteht, wenn lediglich die Annahmeerklärung über Telefon oder Online übermittelt wird:

Dann liegt weder ein Vertragsschluss „außerhalb der Geschäftsräume“ vor, noch ein Fernabsatzgeschäft.

Im konkreten Fall hatten sich der Unternehmer und der Verbraucher in „echt“ vor Ort gesehen, und der Unternehmer hat ein Angebot unterbreitet. Der Verbraucher wollte es sich überlegen, ist nach Hause gegangen und hat am nächsten Tag die Annahme per Telefon erklärt.

Denn: Der Verbraucher hatte ausreichend Gelegenheit, das Angebot zu „überschlafen“, so dass er nicht vor Überrumpelung oder Überraschung geschützt werden muss.

Vorsicht ist aber vor einer zum Verwechseln ähnlichen Konstellation geboten: Der Verbraucher sucht von sich aus bspw. die Location für seine Hochzeit auf und nimmt den Mietvertrag nach Hause. Wochen später unterschreibt er und schickt den Vertrag per Mail zurück. Aufgrund dieser zeitlichen Distanz ist (noch) umstritten, ob nicht allein deshalb nun doch ein Widerrufsrecht besteht durch ein Fernabsatzgeschäft.

Handlungsempfehlungen

  • Prüfen Sie, ob Sie Verträge mit Verbrauchern schließen. Übrigens muss sich ein Verbraucher nicht zu erkennen geben; er muss selbst nicht wissen, ob er Verbraucher ist. Ein strittiges Beispiel sind Studierende bzw. Arbeitnehmer, die sich zu Seminaren oder einem Kongress anmelden – vielleicht nämlich aus eigenem Interesse, ohne dass ein unmittelbarer Bezug zum Beruf besteht.
  • Prüfen Sie, ob das Gesetz ein Widerrufsrecht einräumt.
  • Ist das der Fall, prüfen Sie, ob Sie den Verbraucherkunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehren: An der richtigen Stelle, zum richtigen Zeitpunkt und mit dem richtigen Text. Machen Sie hier einen Fehler, hat der Verbraucher 1 Jahr plus 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen – ohne Stornogebühren o.ä. zahlen zu müssen.
  • Prüfen Sie, ob ggf. ein Ausschluss des Widerrufsrecht bspw. bei sofortiger Inanspruchnahme der Leistungen zulässig ist.
  • Vergessen Sie nicht die sonstigen Verbraucherschutzvorschriften, bspw. Informationspflichten auf der Webseite. Hier drohen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen. Übrigens drohen Abmahnungen auch, wenn Sie in Ihren AGB den Verbraucher durch fehlerhafte Klauseln unangemessen benachteiligen.

Sie sehen: Es ist einiges zu tun, und Fehler können teuer werden.