Die gesetzliche Unfallversicherung leistet wertvolle Zahlungen bei einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall. Im Gegensatz zur Krankenversicherung leistet die Unfallversicherung nämlich auch Zahlungen bei Invalidität und Krankenhauskosten. Gilt das auch bei nicht gemeldeten Arbeitnehmern?

Ja.

Voraussetzung ist aber, dass der Verunfallte ein Arbeitnehmer ist und der Unfall tatsächlich ein Arbeitsunfall oder eine Wegeunfall ist. Problematisch ist oftmals die Zuordnung von Unfällen bei Betriebsveranstaltungen.

Ob der Arbeitnehmer bereits angemeldet ist oder im Rahmen von Schwarzarbeit gar nicht hatte angemeldet werden sollen, spielt keine Rolle: Sofern der Verunfallte tatsächlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, greift der Unfallversicherungsschutz.

Allerdings kann die Unfallversicherung den säumigen Arbeitgeber mit einem Bußgeld belegen. Im Fall von Schwarzarbeit kann die Unfallversicherung den Arbeitgeber sogar in Regress nehmen, d.h. die Unfallversicherung leistet gegenüber dem Verunfallten, holt sich diese Zahlungen aber wieder vom Arbeitgeber.

Egal warum, der Arbeitgeber sollte also einen neuen Arbeitnehmer immer so schnell wie möglich anmelden.

Arbeitgeber …

  • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • im Schaustellergewerbe, oder
  • die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,

… müssen Arbeitnehmer sofort melden, also am ersten Arbeitstag (§ 28 a Abs. 4 Viertes Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung).

Eine Nachmeldung ist nicht zulässig.

Oftmals ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten, d.h. ein Unternehmen ist sich nicht sicher, ob es bspw. unter das Gaststättengewerbe fällt. Maßgeblich für die Frage, welches Unternehmen genau der Sofortmeldung unterliegt ist…

  1. einerseits der Unternehmenszweck,
  2. andererseits die Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten.

Im Zweifel hat die Ziffer 1 (Unternehmenszweck) Vorrang.