Kabelbrücken, Teppiche oder abgeklebte Kabel sind ein ständiger Zankapfel bei Veranstaltungen, wenn Personen darüber stolpern. Hierbei geht es dann um die Frage, ob der verantwortliche Veranstalter bzw. sein beauftragter Dienstleister eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben oder nicht.

Bei einer Open Air-Veranstaltung in Magdeburg hatte sich ein Radfahrer verletzt, der über eine Kabelbrücke fuhr und dabei stürzte. Vor dem Landgericht ging daraufhin um Schadenersatz und Schmerzensgeld, das der Verletzte vom Veranstalter haben wollte.

Konkret hatte der Veranstalter Kabel schräg über einen Fußgänger- und Radweg gelegt und diese mit einer Kabelbrücke „gesichert“. Der Radfahrer befuhr den Weg, als ihm mehrere Personen entgegen kamen. Da er sich darauf konzentrierte, nicht mit diesen Fußgängern zusammenzustoßen, hatte er die Kabelbrücke übersehen und stürzte.

Er argumentierte vor Gericht, dass die Kabelbrücke nicht erkennbar und der Veranstalter sie bspw. durch Beschilderung zusätzlich hätte sichern müssen.

Das Landgericht Magdeburg hat die Klage aber abgewiesen: Die Kabelbrücke sei für einen durchschnittlich aufmerksamen Radfahrer unschwer erkennbar gewesen. Auch (bzw. gerade), wenn sie schräg zum Weg verlegt war, war sie grundsätzlich problemlos zu überqueren gewesen, notfalls hätte der Radfahrer sich vorsichtiger bewegen müssen. Dass er sich von Fußgängern habe ablenken lassen, sei nicht der Veranstalterin zuzurechnen.

Dieses Urteil ist eine Einzelfallentscheidung. Das bedeutet, dass nicht etwa alle Kabelverlegungen mit einer Kabelbrücke ab sofort zulässig sind. Wie so oft, kommt es auf die Details an.

Auf die Details kommt es an

Ein paar Beispiele:

  • Ist das Umfeld abends/nachts beleuchtet oder dunkel?
  • Setzt sich die Kabelbrücke farblich gut erkennbar vom Boden ab?
  • Befindet sich die Kabelbrücke im Veranstaltungsbereich, bzw. ist für Fußgänger & Co. erkennbar, dass veranstaltungsbedingt Hindernisse auftauchen könnten?
  • Ist der Weg „voll“ bzw. der Boden vor lauter Menschen nicht mehr zu sehen?
  • Gab es bereits andere Hindernisse auf dem Weg, die der Betroffene/Geschädigte bereits „erfolgreich“ gemeistert hat?
  • Wurde der Betroffene/Geschädigte abgelenkt? Hat er sich selbst abgelenkt, oder hat eine Aktion des Veranstalters seine ganze Aufmerksamkeit auf sich gezogen?
  • Welche Personen sind von der Gefahrenstelle betroffen? Alle? Nur Kinder? Nur Erwachsene?
  • Handelt es sich um einen Weg, eine Wiese, einen Platz? Bestehen dort bereits anderweitig Unebenheiten (Steine, Löcher im Boden usw.)?
  • Gibt es ggf. mildere Maßnahmen, weil der Veranstalter mit angemessenem Aufwand das Kabel anderweitig verlegen kann?
  • Liegen Kabel und Kabelbrücke in einem Rettungsweg?
  • Findet die Veranstaltung in einem Innenraum oder im Freien statt?

Man möge beachten: Eine klassische Kabelbrücke ist eigentlich als Überfahrschutz für das Kabel gedacht, damit bspw. ein LKW darüber rollen kann, ohne das Kabel zu schädigen. Die klassischen Kabelbrücken, wie sie auch auf dem Foto zu sehen ist, erhöhen letzten Endes ja die Stolperstelle erheblich. Daher kann also eine Kabelbrücke nicht immer die beste bzw. sicherste Lösung sein.