Verkauft ein Veranstalter Eintrittskarten, so muss er grundsätzlich darauf Umsatzsteuer abführen. Da er die Eintrittskarten in den meisten Fällen wohl an Verbraucher verkaufen wird, muss er dem Verbraucher gegenüber den Bruttopreis angeben: Im Ticketpreis ist also grundsätzlich die Umsatzsteuer hineinzurechnen.
Dabei stellt sich oft die Frage, welcher Steuersatz dann gilt:
Der normaler Umsatzsteuersatz liegt bei 19 %.
Eine Ausnahme gibt es u.a. bei Konzerten oder konzertähnlichen Darbietungen, hierfür gibt es den reduzierten Steuersatz von nur 7 %. Für den Veranstalter gibt es also einen erheblichen Unterschied:
- Veranstaltet er ein Konzert, versteuert er den Eintrittspreis mit nur 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG).
- Veranstalter er kein Konzert (und keine sonst privilegierte Veranstaltung), muss er den Eintrittspreis mit 19 % versteuern (§ 12 Abs. 1 UStG).
Ärgerlich kann es werden, wenn man fälschlicherweise immer mit 7 % kalkuliert hat, und das Finanzamt dann nachträglich die Aufstockung auf 19 % fordert; denn vom Besucher, den man meist gar nicht kennt, kann der Veranstalter jetzt nicht noch nachträglich Geld nachfordern, um damit die Steuerschuld zu zahlen.
Ein häufiges Problem ergibt sich für Diskotheken und Clubs, in denen DJ´s auflegen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte jüngst für eine Diskothek entschieden, dass die dort auftretenden DJ´s ein Konzert bzw. eine konzertähnliche Veranstaltung bespielen würden. Dem Urteil zugrunde liegt ein Gutachten, nach dem die „Kreativität eines DJs beim Mixen von Musik der eines Dirigenten“ entspreche: „Nur mit Maschinen-Bum-Bum-Bum als Material und keiner Partitur“, so der Gutachter. Im Vordergrund stünde die künstlerische Leistung des DJ´s, für den auch die Besucher extra kommen und Eintritt bezahlen, ebenso auch klatschen würden – eben so wie auch bei einem normalen Konzert auch.