Wenn die Genehmigungsbehörde Auflagen gegenüber einem Veranstalter erlassen möchte, kann sie nicht einfach tun (und lassen), was sie will. Sie braucht grundsätzlich eine Rechtsgrundlage, die es ihr erlaubt, Auflagen zu erlassen.
Das spielt insbesondere bei Sicherheitskonzepten bzw. Sicherheitsfragen bei Veranstaltungen eine Rolle: Kann die Behörde ein Sicherheitskonzept vom Veranstalter verlangen? Und wenn ja, kann sie bestimmte Inhalte verlangen? Kann sie Auflagen erlassen, die dem Veranstalter sicherheitsrelevante Rahmenbedingungen vorgeben?
Aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg lassen sich Grundsätze dafür heranziehen:
In diesem Fall ging es um die Frage, ob die Sondernutzungserlaubnis für die Außenbewirtschaftung eines Unternehmens davon abhängig gemacht werden kann, dass kostenlose Gästetoiletten zur Verfügung gestellt werden. Das fordere nämlich die Stadt Singen, dagegen wehrte sich ein Unternehmen, das auf öffentlicher Verkehrsfläche auch Sitzgelegenheiten anbieten wollte.
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschied nun, dass bei der Entscheidung über die nach Straßenrecht zu erteilende Sondernutzungserlaubnis die Behörde nur spezifisch straßenrechtliche Erwägungen im Hinblick auf die mit der beabsichtigten Sondernutzung verbundene Beeinträchtigung des widmungsgemäßen Gemeingebrauchs berücksichtigen dürfe. Andere Erwägungen seien nur zulässig, wenn sie noch einen sachlichen Bezug zur Straße hätten, so der VGH.
Das „Abhängigmachen“ der bestuhlten Außenbewirtschaftung von einer Gästetoilette diene nach den sich in diesem konkreten Fall ergebenden Erkenntnissen nicht straßenbezogenen Belangen, insbesondere nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Vermeidung von Verunreinigungen der Straße. Vielmehr gehe es der Stadt augenscheinlich nur darum, einen Mangel an öffentlich zugänglichen Toiletten auszugleichen und hierfür die Gewerbetreibenden in der Innenstadt in die Verantwortung zu nehmen.