In Rheinland-Pfalz macht sich Unmut breit: Während der Pandemie konnten keine oder keine größeren Veranstaltungen stattfinden. Jetzt, wenn es wieder losgehen kann, wurde eine Änderung im Polizeigesetz gefunden: Seit 2021 gibt es mit § 26 PolG eine Regelung in Bezug auf Sicherheitskonzepte bei Veranstaltungen.

Neben einer Anzeigepflicht ist ein Sicherheitskonzept vom Veranstalter zwingend zu erstellen, wenn 15.000 Personen zeitgleich oder 30.000 Personen am Tag anwesend sind („Großveranstaltung“).

Bei kleineren Veranstaltungen „kann“ die zuständige Behörde ein Sicherheitskonzept bzw. die Bestellung eines Ordnungsdienstes verlangen, soweit das „nach Art der Veranstaltung erforderlich erscheint“. Beklagt wird nun von Veranstalterseite, dass die Formulierung „kann“ oftmals als ein „muss“ verstanden wird, weil eine Behörde Sorge habe, später zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn man kein Sicherheitskonzept verlange.

Tatsächlich ist das alles andere als einfach. Wir erleben in unserer anwaltlichen Beratungspraxis oft, dass nach dem Motto „lieber auf Nummer sicher gehen“ Maßnahmen ergriffen werden, auch dann, wenn sie objektiv als nicht notwendig erscheinen. Ungeachtet moralischer Aspekte muss man aber vor einer gesetzlichen Haftung keine Angst haben – jedenfalls solange man nachvollziehbare Gründe gehabt hat, sich gegen das „kann“ und damit gegen ein Sicherheitskonzept zu entscheiden. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber keine Pflicht installiert, sondern nur die Möglichkeit geschaffen. Keine Argumente sind sicherlich der Druck des Veranstalters, nicht mit Maßnahmen belegt zu werden oder der Vorwurf, man würde mit derlei Maßnahmen althergebrachte Veranstaltungen unfinanzierbar machen. Maßgeblich ist „die Art der Veranstaltung“; in § 26 Absatz 5 PolG RLP finden sich auch ein paar Beispiele, wann eine Erforderlichkeit bei Nicht-Großveranstaltungen angenommen werden kann:

  • Hohe Personendichte,
  • Zusammensetzung der Besuchergruppen,
  • Veranstaltungsgelände, oder
  • Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden.

Würde also bspw. eine sehr hohe Personendichte zu erwarten sein, hat die Behörde wenig Spielraum, kein Sicherheitskonzept zu verlangen – auch wenn dadurch die wirtschaftliche Durchführbarkeit auf der Kippe steht.

Steuerbar ist das natürlich über die Frage, welche Detailtiefe und Ausführlichkeit das Sicherheitskonzept bzw. einen Ordnungsdienst haben muss; das Gesetz gibt das Verlangen vor mit einer kleinen Einschränkung: „soweit“, d.h. „soweit dies nach Art der Veranstaltung erforderlich erscheint“. Das „soweit“ lässt sich im juristischen Sprachgebrauch als Beschränkung verstehen, anders als das Wörtchen „wenn“. Dadurch eröffnet sich also ein Spielraum mit Blick auf den Detailierungsgrad und Umfang der Maßnahmen, bspw. wenn „nur“ eine hohe Personendichte zu erwarten ist, im übrigen aber keine Erforderlichkeit von Maßnahmen gegeben wäre.

Übrigens: Auch andere Bundesländer warten mit ähnlichen Regelungen auf.