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Räumungskonzepte
für Versammlungsstätten
und Veranstaltungen

und die Rechtsfragen

Wann braucht man ein Räumungskonzept? Wer muss es erstellen? Was sind Inhalte des Räumungskonzepts? Wir schauen uns nachfolgend die rechtlichen Fragen zum Räumungskonzept genauer an.

Das Räumungskonzept kann oftmals Teil des Sicherheitskonzepts sein.

Räumungskonzepte in Versammlungsstätten

Fällt eine Veranstaltungsstätte unter die jeweilige Landes-Versammlungsstättenverordnung, kann sich daraus die Pflicht für die Erstellung eines Räumungskonzepts ergeben – und zwar für den Betreiber der Versammlungsstätte, und nicht für den Veranstalter!

So heißt es in § 42 MVStättVO:

„(1) Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind

1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie

2. die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind,

festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind.

(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über

1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,

2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept und

3. die Betriebsvorschriften. (…)“

Nicht alle Bundesländer haben diese Formulierung übernommen (z.B. zum Stand Juni 2024 Baden-Württemberg und Bayern).

Hier geht es zu den Landes-regelungen

Das bedeutet aber nicht, dass sich dortige Betreiber keine Gedanken über eine Räumung machen müssten!

So heißt es in § 43 bzgl. der Zuständigkeit des vom Betreiber eingesetzten Ordnungsdienstes, dass diese u.a. „für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich“ sind. Außerdem kann man das Räumungskonzept ohnehin bereits als integralen Bestandteil eines Sicherheitskonzepts sehen; ist also in diesen Bundesländern ein Sicherheitskonzept erforderlich (siehe § 43 Absatz 1 und 2 MVStättVO), wäre es abwegig zu meinen, dass die Räumung darin keinerlei Bedeutung haben müsste.

Wenn wir von der Versammlungsstätte sprechen: Räumungskonzepte wie auch Sicherheitskonzepte i.S.d. §§ 42 und 43 (M)VStättVO beziehen sich auf die Versammlungsstätte in ihrer Gesamtheit, nicht auf die darin (ggf. parallel nebeneinander) stattfindenden Veranstaltungen.

Räumungskonzepte außerhalb von Versammlungsstätten

Wie ist die Rechtslage für Veranstaltungsstätten, die keine Versammlungsstätte sind bzw. nicht unter die VStättVO fallen?

Zunächst: Es gibt dann natürlich keinen Betreiber der Versammlungsstätte, auch § 42 (M)VStättVO gilt nicht. Es bleibt also der Veranstalter: Muss er ein Räumungskonzept für die Veranstaltungsstätte erstellen?

Anders als § 42 (M)VStättVO für den Betreiber gibt es für den Veranstalter keine gesetzliche Regelung für ein Räumungskonzept.

Ist der Veranstalter ein Arbeitgeber, muss er für seine Beschäftigten Arbeitsschutz gewährleisten; dazu gehört u.a. die Räumung des Arbeitsplatzes (siehe u.a. DGUV Information 205-033): Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass ein Konzept zur Alarmierung und Evakuierung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erstellt wird. Sind mehrere Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig, müssen u.a. das Konzept und die Organisation zu den Notfallmaßnahmen untereinander kommuniziert und abgestimmt werden.

Mit Blick auf die Besucher einer Veranstaltung kann sich – angelehnt an die Vorgaben aus der MVStättVO und die DGUV Information 205-033 – ergeben, dass der Veranstalter im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht ein Räumungskonzept erstellen muss. Als Kriterien für die Notwendigkeit eines Räumungskonzepts könnten die Kriterien herangezogen werden, die wir aus MVStättVO u.a. kennen, z.B.:

  • Mehr als 1.000 Besucherplätze
  • Komplexe Veranstaltungsstätte (viele Treppenhäuser, verschachtelte Ebenen, viele Türen und Gänge u.a.)
  • Open Air-Flächen (mit Blick auf das Wetter)
  • Beschränkte Entfluchtungsflächen oder -wege
  • Auflagen in (Miet-)Verträgen
  • Auflagen in behördlichen Bescheiden

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

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