Auf den ersten Blick mag es keinen Unterschied geben zwischen dem Ordnungsdienst einerseits und dem Sicherheitsdienst andererseits.

Letztlich kommt es aber wie überall auf den Namen nicht so sehr an, maßgeblich ist im Zweifel die Tätigkeit selbst.

In manchen Konstellationen macht es aber Sinn, zu unterscheiden, so z.B. bei der Unterscheidung von Ordnungsdienst im Rahmen der Versammlungsstättenverordnung und dem Sicherheitsdienst auf der Veranstaltung:

Unter gewissen Voraussetzungen ist der Betreiber einer Versammlungsstätte verpflichtet, einen Ordnungsdienst zu bestellen (§ 43 MVStättVO). Dieser hat dann bestimmte Aufgaben zu erfüllen (siehe § 43 Absatz 3 MVStättVO). Hieraus ergibt sich, dass der Ordnungsdienst des Betreibers nicht für alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Veranstaltung verantwortlich ist – nämlich grundsätzlich einmal nur für die betreiberseitigen Aufgaben aus der MVStättVO.

Hier kann man also unterscheiden zwischen

  • dem Ordner an der Tür, der die zulässige Gesamtbesucherzahl überwacht, der dafür sorgt, dass der Bestuhlungsplan eingehalten wird und im Gefahrenfall die Versammlungsstätte geräumt wird; er wird vom Betreiber bestellt und bezahlt,
  • dem „Security“ daneben, der den Alkoholisierungsgrad des Besuchers im Blick hat, bzw. auch bei Auseinandersetzungen der Besucher einschreitet. Er wird dann vom Veranstalter beauftragt und bezahlt.

Warum macht diese Unterscheidung Sinn?

Man stelle sich vor, dass der Ordner des Betreibers zusätzlich noch Aufgaben des veranstalterseitigen Security übernehmen muss. Es könnte dann sein, dass er mit einer Streitschlichtung im Innenbereich der Veranstaltung beschäftigt ist – während dessen er dann aber nicht mehr seinen Aufgaben aus der MVStättVO nachkommen kann.

Nun könnte man argumentieren, dass dann eben mehr Ordner-/Securitypersonal bestellt werden muss. Dann aber muss man zugleich die Frage stellen, wer dieses Mehrpersonal bezahlt: Der Betreiber oder der Veranstalter? Warum sollte der Betreiber dieses Mehrpersonal bezahlen, wenn das doch eher Aufgabe des Veranstalters selbst ist?

Allzu oft wird die Frage gar nicht betrachtet, und man bestellte dann „einfach mal“ Ordnungsdienstkräfte dazu. Würden sie aber vom Betreiber auch bezahlt werden, dann geht der Betreiber ggf. ein zusätzliches, unnötiges Risiko ein.

Unproblematisch wäre es, wenn der Veranstalter selbst beim Ordnungsdienst des Betreibers auf eigene Kosten Personal bestellt.