Die Frage höre ich immer mal wieder: Muss unser Notausgangsschild beleuchtet sein? Oder reicht ein Schild, dass bei Dunkelheit nachleuchtend ist?

Handelt es sich bei der Location um eine Versammlungsstätte im Sinne der Versammlungsstättenverordnung, gilt – wie so oft – ein Blick in die Verordnung (hier in das Muster, je nach Bundesland muss man natürlich in die Landesverordnung schauen):

Location nach VStättVO

Der Notausgang muss durch ein entsprechende Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein:

„Ausgänge und sonstige Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein“ (§ 6 Absatz 6 MVStättVO).

Ob diese Zeichen beleuchtet sein müssen, ergibt sich dann aus § 15 MVStättVO:

„In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können“ (§ 15 Absatz 1 MVStättVO).

Und weiter:

„Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein (…) für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen“ (§ 15 Absatz 2 Nr. 7 MVStättVO).

Das bedeutet, dass alleine ein nachleuchtendes Schild „Notausgang“ nicht ausreicht, wenn es am Ausgang oder in einem Rettungsweg eingesetzt ist.

Übrigens:  Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der Sicherheitsbeleuchtung (§ 14 Absatz 1 Nr.  1 MVStättVO).

Kleinere Locations

Fällt die Location nicht in den Anwendungsbereich der VStättVO, dann ist diese natürlich auch nicht anwendbar. Als Nächstliegende Vorschrift kommt dann aber die ASR A1.3 in Betracht. Bei einer ASR handelt es sich um Technischen Regeln für Arbeitsstätten, die den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wiedergeben. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht. Die ASR A1.3 konkretisiert die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Zum Thema Notausgangsschild heißt es in Ziffer 5 Absatz 6 und 7:

„Sicherheitszeichen sind deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen. Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem, dass Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe – fest oder beweglich – anzubringen sind und die Beleuchtung (natürlich oder künstlich) am Anbringungsort ausreichend ist. (…)

Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorhanden, muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für den Zeitraum der Flucht in einen gesicherten Bereich erhalten bleiben. Hierbei ist eine ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Produkte sicherzustellen. Diesbezügliche Anforderungen enthält die ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“.“