Brandenburg hat am 11. November seine Versammlungsstättenverordnung geändert, in Hamburg steht für den 1. Januar eine Änderung bevor.
Bemerkenswert sind für mich dabei insbesondere 2 Punkte, die beide Länder unterschiedlich lösen:
§ 38 Absatz 1
Brandenburg behält die bisherige Formulierung (und auch die der bisherigen MVStättVO) bei:
„Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.“
In Hamburg heißt es künftig (so soll wohl auch die neue MVStättVO lauten):
„Die Betreibenden sind für die Sicherheit des Betriebs der Versammlungsstätte, der darin stattfindenden Veranstaltung und sonst für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.“
Ich hatte ja bereits wiederholt die verschiedenen (und meine) Lesarten zu § 38 Absatz 1 dargestellt; in der neuen Formulierung könnte man eine Verstärkung der Lesart vermuten, dass der Betreiber tatsächlich für die individuelle Veranstaltung(ssicherheit) verantwortlich sein soll. So könnte man mit Blick auf Brandenburg entsprechend vermuten, dass Brandenburg diese Lesart nicht vertreten haben will.
Übrigens: Am 18.12.2025 veranstalten wir das letzte Webinar im Jahr 2025, und eben zum Thema Versammlungsstättenverordnung.
§ 40 Absatz 5
Brandenburg hat seine Formulierung deutlich verändert, dort heißt es nun:
„Bei Szenenflächen mit mehr als 50 Quadratmeter und nicht mehr als 200 Quadratmeter Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer verantwortlichen Person für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.“
In Hamburg bleibt es hingegen bei der bisherigen Formulierung:
„… zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik …“
