Einweisungen, Unterweisungen, Erklärungen, Besprechungen…. Wenn es darauf ankommt, dass man später beweisen muss, dass eine bestimmte Person anwesend war, kommt es in der Praxis oft zu Schwierigkeiten.
Ein Beispiel:
Der Arbeitgeber führt kurz vor Beginn der Arbeitsaufnahme in einer fremden Versammlungsstätte eine Unterweisung für seine Mitarbeiter durch. Oder: Ein Veranstalter erklärt den Teilnehmern eines Kurses, worauf sie achten müssen.
Erleidet nun ein Arbeitnehmer oder Teilnehmer einen Unfall, kann es sein, dass Arbeitgeber oder Veranstalter beweisen müssen, dass der Verunfallte anwesend war und sie damit ihrer Pflicht zur Unterweisung nachgekommen waren.
Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Alle Anwesenden bestätigen mit einer Unterschrift ihre Anwesenheit, der Unterweisende muss dieses Dokument nun aber auch aufbewahren.
- Andere Anwesende können als Zeugen bestätigen, dass der Verunfallte anwesend war. Hier hat man aber oft das Problem, dass möglicherweise ein Zeuge das nicht mehr sicher sagen kann, wenn entweder viel Zeit vergangen ist oder es eine Vielzahl von Unterweisungen gegeben hat, und somit auch die Möglichkeit besteht, dass der Zeuge etwas durcheinander bringt.
- „Wir machen das immer so“: Als Beweis kann es ausreichen, wenn Arbeitgeber bzw. Veranstalter beweisen können, dass sie immer die Unterweisung durchführen und dabei sicherstellen, dass an diesen Unterweisungen auch alle teilnehmen, die teilnehmen müssen – und dass es ausgeschlossen ist, dass ein Arbeitnehmer oder Teilnehmer mitmacht, der nicht zuvor an der Unterweisung teilgenommen hat.
Übrigens: Es ist darauf zu achten, dass alle Anwesenden die Erläuterungen auch verstehen können, insbesondere:
- Sprache (Fremdsprachler anwesend?)
- Verständlichkeit der Unterweisung (Lautstärke, Fremdwörter)
- Aufnahmefähigkeit der Teilnehmer (Dauer der Unterweisung, zeitliche Lage)
Regelwerke:
DGUV Information 211-005: Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes
Hinweis: Diese DGUV Information ist nicht mehr aktuell und wird derzeit überarbeitet (Stand Juni 2024).
Tipp:
Die Grundsätze kann man auch heranziehen, wenn es um die Unterweisung bzw. Einweisung des Personals in ihre Aufgaben geht. Hier gleichen sich die Unterweisung aus dem Arbeitsschutz und der Veranstaltungssicherheit: In beiden Fällen muss Personal informiert werden über Rettungswege, Position der Feuerlöscher usw. Das ist gerade eine besondere Herausforderung bei stetig wechselnden Veranstaltungsstätten – auch, weil oftmals das Personal aus Kostengründen erst kurz vor Beginn der Veranstaltung eintrifft.