Nicht jede Messe ist eine Messe, nicht jede Ausstellung ist eine Ausstellung. Juristisch handelt es sich dabei oft um einen „Spezialmarkt“. Aus vielerlei Gründen muss der Veranstalter sich aber im Voraus entscheiden, was er will. Seine Bezeichnung (z.B. eben als „Messe“) spielt dabei keine Rolle.
Die Definitionen dieser Veranstaltungsarten findet sich in der Gewerbeordnung (GewO):
Eine Messe ist
„eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt“ (§ 64 Abs.1 GewO).
Eine Ausstellung ist
„eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert“ (§ 65 GewO), z.B. Leistungs- und Gewerbeschauen (wenn mehr als 60 Anbieter, ansonsten wäre es ein Jahrmarkt), Hochzeitsausstellung
Ein Spezialmarkt ist
„eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet“ (§ 68 Abs.1 GewO). Beispiele: Briefmarkenbörsen, Kunstmärkte, Beauty-Messen
Ein Jahrmarkt ist
„eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet“ (§ 68 Abs. 2 GewO), z.B. Trödelmärkte, Leistungs- und Gewerbeschauen
Es drängt sich auf, dass es unterschiedliche Rechtsfolgen geben muss, wenn es unterschiedliche Definitionen gibt. Ja, die gibt es tatsächlich.
Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen machen sich bemerkbar, wenn der Veranstalter die Messe, Ausstellung oder den Markt festsetzen lässt (§ 69 GewO, weil die Veranstaltung bspw. an einem Sonntag stattfinden soll (an dem es ansonsten ein Arbeitsverbot gibt, siehe die Ausnahme in § 10 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG, die aber nur bei einer Festsetzung gilt). Mit der Festsetzung entstehen die sog. Marktprivilegien, d.h. ein Aussteller darf auch ausstellen, solange er zum Konzept „passt“ (die Auswahl des Veranstalters ist also eingeschränkt). Dazu geben die oben genannten Definitionen der „Messe“, der „Ausstellung“ und des „Spezialmarktes“ aber den Rahmen vor, so dass auch andere Aussteller sich leichter orientieren und erkennen können, ob sie ggf. einen Anspruch auf Zulassung haben (§ 70 GewO).