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Koordinierung

auf Veranstaltungen
in Arbeitsschutz und
Veranstaltungssicherheit

Ähnlich wie die Unterweisung kommt auch die Koordinierung originär aus dem Arbeitsschutz und findet sich dort in vielerlei Regelwerken wieder. Die Grundsätze der Koordinierung kann man aber auch problemlos auf die Veranstaltungssicherheit erstrecken. Beides schauen wir uns hier an:

1. Arbeitsschutz

Ein Koordinator ist immer dann erforderlich, wenn durch mehrere Arbeitnehmer eine Gefährdung möglich ist. Es muss also festgestellt werden, ob sich mehrere Arbeitsgruppen oder -felder gegenseitig gefährden können. Im Zweifel wird empfohlen, einen Koordinator zu bestellen.

Der Koordinator muss die Arbeiten der beteiligten Arbeitsgruppen unabhängig von ihrer Unternehmenszugehörigkeit aufeinander abstimmen, um Gefährdungen zu erkennen und einschreiten zu können.

Vor Beginn der Arbeiten ist ein Abstimmungsgespräch des Koordinators mit Vertretern der Auftragnehmer (bestenfalls der jeweiligen Verantwortlichen der Arbeitsgruppen) zweckmäßig. Das Gespräch dient der Unterrichtung über den vom Koordinator erstellten Arbeitsablaufplan und ermöglicht zusätzliche Erläuterungen und gegenseitige Informationen.

Regelwerk:

2. Veranstaltungssicherheit

Nutzen Sie die oben beschriebenen Grundsätze für eine arbeitsschutzrechtliche Koordinierung auch für die Veranstaltungssicherheit im weiteren Sinne.

Natürlich kann man sagen, dass Arbeitsschutz (und damit die oben beschriebene Koordinierung) ohnehin Teil der Veranstaltungssicherheit sei. Bei Großveranstaltungen ist ohnehin üblich, dass es vor der und während der Veranstaltung mehrere Gesprächsrunden mit Veranstalter, Behörden, Polizei, Rettungsdiensten, Ordnungsdiensten usw. gibt.

Eine Regelungslücke gibt es oftmals bei kleineren Veranstaltungen, die vom Veranstalter bzw. Projektleiter alleine organisiert werden: Da gibt es auch mehrere Beteiligte bzw. Dienstleister, aber nicht immer wissen diese voneinander.

Die Grenzziehung zwischen arbeitssicherheitsrechtlichen Maßnahmen (insbesondere die Unterweisung) und besuchersicherheitsrechtlichen Maßnahmen sind ohnehin schwimmend. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters ist zu empfehlen, dass auch eine Koordinierung von Maßnahmen aus der Veranstaltungssicherheit stattfindet – bzw. die Arbeitssicherheitsmaßnahmen als solche verstanden werden.

Und: Auch Selbständige bzw. Freie Mitarbeiter sollte daran teilnehmen.

Beispiele:

  • Durchsagen zur Evakuierung
  • Hinweise auf die Rettungswegsituation
  • Lage der Feuerlöscher
  • Ablauf der Veranstaltung ⇒ Unterschätzen Sie den Mehrwert nicht, wenn mehrere Personen wissen, was geplant ist. Umso mehr Personen können notfalls erkennen, ob etwas außerplanmäßig verläuft – oder schlicht Fragen von Besuchern beantworten.
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