Immer wieder stelle ich die größten Mythen um rechtliche Fragen bei einer Veranstaltung vor, also besonders oft vorkommende Irrtümer und Irrglauben. Beginnen wollen wir mit dem berühmten Satz „Keine Haftung für die Garderobe“. Ist er wirksam?

Nein!

In Bezug auf die Haftung an der Garderobe muss man zwei Fälle unterscheiden:

1.) Mit AGB Haftung reduzieren

Zunächst der Grundfall: Kraft Gesetz haftet Jedermann für jegliche Fahrlässigkeit (also auch die aller leichteste Fahrlässigkeit) und Vorsatz.

Im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung kann man seine Haftung durchaus reduzieren. Sobald diese „Vereinbarung“ aber öfters verwendet werden soll, handelt es sich um AGB. Auch im Rahmen von AGB kann man seine Haftung reduzieren, allerdings nur in den (sehr engen) Grenzen des § 309 Nr. 7 BGB. Hiernach könnte der Veranstalter nur seine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausschließen, aber nicht die für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz – und bei Körperschäden ist gar kein Haftungsausschluss möglich.

Der Satz „Keine Haftung für die Garderobe“ ist typischerweise eine AGB-Klausel: Sie soll ja gegenüber jedem Gast gelten. Mit dem Satz will der Veranstalter jegliche Haftung ausschließen. Wie gesagt, darf man aber bei AGB nur die leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ausschließen, und nicht darüber hinaus.

Allein deshalb ist der Satz also unwirksam. Der Veranstalter kann sich also in dem Fall, in dem eine Jacke verschwunden ist, nicht auf diesen Haftungsausschluss berufen.

2.) Gesetzliche Haftung des Veranstalters

Es greift nun aufgrund der unwirksamen AGB-Klausel wieder die gesetzliche Haftung: Haftung für leichteste Fahrlässigkeit bis hin zum Vorsatz. Der Veranstalter wird also insoweit „bestraft“, dass seine Haftung nun doch wieder im vollem Umfang gilt. Sein Versuch, die Haftung mithilfe des Schildes „Keine Haftung für die Garderobe“ ist also gescheitert.

Nun kommen aber die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Tragen:

  • Befindet sich die (kostenfreie) Garderobe im Blickfeld des Gastes, ist der Veranstalter grundsätzlich nicht verantwortlich.
  • Befindet sich die Garderobe aber außerhalb des Blickfeldes des Gastest, und kann dieser also nicht selbst aufpassen, dann ist der Veranstalter verantwortlich. Natürlich kann der Veranstalter dann nicht verhindern, dass Gast A die Jacke von Gast B mitnimmt. Er müsste aber zumindest Vorkehrungen treffen, dass nicht ein Fremder von außen herein kommt und eine Jacke klaut.
  • Nimmt der Veranstalter Geld für die Garderobe, erhöht sich die Pflicht des Veranstalters zum Aufpassen und zur Sicherung der Garderobe.