In diesem Beitrag möchte ich auf die Frage eingehen, wer für die Einhaltung des Jugendschutzes bei öffentlichen Tanzveranstaltungen im Sinne des § 5 Jugendschutzgesetzes ist: Der Veranstalter oder der Vermieter der Location?
Schauen wir zunächst in das Gesetz, konkret § 5 JuSchG:
„(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.“
Dazu gehört die Bußgeldvorschrift in § 28 Absatz 1 Nr. 6 JuSchG:
„Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig … entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet“
Potentiell verantwortliche Adressaten der Vorschrift sind also
- der Veranstalter oder
- der Gewerbetreibende
Auch der Vermieter der Location ist ein Gewerbetreibender.
Wenn Veranstalter und Eigentümer personenidentisch sind, gibt es auch kein Problem. Fraglich wird es erst, wenn es sich bei Veranstalter und Eigentümer um zwei verschiedene Personen bzw. Organisationen handelt.
Das JuSchG selbst klärt diese Frage nicht mit einem eindeutigen Wortlaut.
Macht es Sinn, wenn beide Personen verantwortlich wären für die gleiche Sache? Man könnte argumentieren, dass es „sicherer“ wäre, wenn sich zwei Personen darum kümmern würden, ganz nach dem Motto „doppelt hält besser“.
Naheliegender ist aber, dass nur der Veranstalter verantwortlich ist: Er ist derjenige, der „näher“ an der Sache ist als der Eigentümer bzw. Vermieter. Es gibt schließlich bspw. außerhalb des Anwendungsbereichs der Versammlungsstättenverordnung viele Veranstaltungen, bei denen der Eigentümer nicht anwesend ist und auch nicht anwesend sein muss. Er müsste aber, wenn er für die Einhaltung des § 5 JuSchG verantwortlich wäre, anwesend sein oder eine Person dazu bestimmen; und dass, obwohl der Veranstalter ohnehin anwesend ist, schließlich ist es auch „seine“ Veranstaltung.
Auch der Gesetzeswortlaut spricht in § 5 JuSchG von der „Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen“, und nicht bspw. „Anwesenheit in einer Veranstaltungsstätte, in der eine Tanzveranstaltung stattfindet“.
Würde man den Gewerbetreibenden aus § 28 JuSchG auch auf den Betreiber erstrecken wollen, müsste bzw. könnte man konsequenterweise auch alle anderen Gewerbetreibenden verantwortlich machen wollen, die sich auf einer Veranstaltung aufhalten: Künstler, Techniker, Caterer, Ordnungsdienste usw.