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Jugendschutz
bei Veranstaltungen

Jugendschutz auf Veranstaltungen: Das Jugendschutzgesetz (kurz: JSchG) ist anwendbar, wenn sich Jugendliche und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen. Sie sollen vor Alkohol, Rauchen und Gefahren geschützt werden, die die Teilnahme in/an der Öffentlichkeit mit sich bringen.

Dafür sind die Gewerbetreibenden, Anbieter, Gastronomen und Veranstalter verantwortlich – nicht alle zusammen für die gleichen Sachen aber bspw. der Veranstalter ist dafür zuständig, zu kontrollieren, ob die Besucher seiner Veranstaltung “alt genug” sind.

Kinder und Jugendliche erhöhen außerdem die Anforderungen an den Veranstalter mit Blick auf seine Verkehrssicherungspflicht: Je jünger, desto höher die Anforderungen. Denn bspw. kleine Kinder sind neugierig und haben noch kein ausgeprägtes Gespür für Gefahren. Dabei macht es natürlich einen Unterschied, ob die Kinder von ihren Eltern begleitet werden, oder ob die Kinder die Veranstaltung alleine besuchen:

  • Wenn die Eltern dabei sind, bleibt die Aufsichtspflicht bei den Eltern; nichts destotrotz müssen aber die Eltern in die Lage versetzt werden, mögliche Gefahren für ihr Kind erkennen zu können.
  • Wenn die Eltern nicht dabei sind oder sein sollen, übernimmt der Veranstalter die Pflicht, auf das Kind aufzupassen. Wenn er aber bspw. bei einem Sportevent die Eltern vorab informiert, was das teilnehmende Kind leisten können muss, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Eltern die Eignung ihres Kindes kennen bzw. beurteilen können – und ihr Kind nicht zu dem Sportevent schicken würden, wenn es ungeeignet wäre. Daher konzentrieren sich die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters auf mögliche Risiken vor Ort, wie sie jedem Sportevent inne wohnen.

Wenn Kinder oder Jugendliche arbeiten, dann werden sie durch das Jugendarbeitsschutzgesetz geschützt, insbesondere mit Blick auf die Arbeitszeiten. Für erwachsene Arbeitnehmer finden sich dagegen etwas liberalere Regelungen im Arbeitszeitgesetz.

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

Ausgewählte Fragen zum Jugendschutz:

Wer ist für Jugendschutz verantwortlich: Veranstalter oder Betreiber?

Wenn der Veranstalter eine Location mietet: Wer muss dann die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes beachten? Der Betreiber bzw. Vermieter, oder der Veranstalter?

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Was ist ein Kind, was ist ein Jugendlicher?

Wer ein Kind, und wer ein Jugendlicher ist, ist in § 1 JSchG geregelt:

  • Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.
  • Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Wenn das Kind oder der Jugendliche nun in die Öffentlichkeit treten, dann greift das Jugendschutzgesetz.

Daher muss auch der Veranstalter, der eine öffentliche Veranstaltung ausrichtet, den Jugendschutz beachten.

Wenn minderjährige Besucher eine Veranstaltung besuchen wollen, gelten ggf. besondere Regeln, die der Veranstalter zu beachten hat. Nach dem Jugendschutzgesetz kann sich der Minderjährige von einer “erziehungsbeauftragten Person” begleiten lassen, dann darf er auch länger anwesend sein.

Jugendliche und Kinder auf der Veranstaltung

Minderjährige dürfen nicht unbeschränkt auf öffentlichen Veranstaltungen sein, das Jugendschutzgesetz gibt hier Grenzen vor. Beispiele:

Ausnahmen sieht das Gesetz vor, wenn der Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person (z.B. einem Elternteil) oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet wird. Erziehungsbeauftragt ist eine Person dann, wenn…

  • sie mindestens 18 Jahre alt ist,
  • einen entsprechenden Auftrag von den Eltern bekommen hat, und
  • den Erziehungsauftrag tatsächlich wahrnimmt.

Ausgefüllte Blankovordrucke der Eltern, die der Minderjährige oder die erziehungsbeauftragte Person selbst ausfüllt, sind nicht ausreichend.

Die erziehungsbeauftragte Person muss auch bei der Begleitung anwesend und darf nicht bspw. durch Alkoholkonsum in seiner Aufsichtsfähigkeit beeinträchtigt sein.

Ein so genanntes Autoritätsverhältnis ist dabei zwischen dem Erziehungsbeauftragten und dem Minderjährigen nicht erforderlich, hat bspw. das Oberlandesgericht Bamberg entschieden. Der Veranstalter müsse „nur“ prüfen, ob überhaupt ein Erziehungsauftrag besteht und ob der Beauftragte grundsätzlich in der Lage ist, den Auftrag auch auszuführen – und auch das nur in Zweifelsfällen (§ 2 Abs. 1 JSchG).

Viele Gastronomen und Veranstalter fürchten sich vor Minderjährigen: Wer sie einlässt oder ihnen Alkohol ausschenkt, riskiert Ärger mit dem Jugendschutz. Wie geht der Veranstalter oder Gastronom mit Besuchern um, die aber gar nicht minderjährig aussehen?

Erkennbarkeit von Jugendlichen und Kindern

Das Oberlandesgericht Naumburg hat jetzt mit deutlichen Worten die von den Behörden durchgeführten Testkäufe mit Minderjährigen kritisiert und ein Urteil gegen einen Tankstellenpächter aufgehoben. Der hatte einem Minderjährigen auf dessen Wunsch hin Alkohol und Tabak aushändigen wollen und wurde vom Amtsgericht u.a. wegen Verstoßes gegen § 9 und § 10 JSchG verurteilt.

Der Testkäufer, der im Auftrag des örtlichen Ordnungsamtes Testkäufe durchgeführt hatte, war noch keine 18 Jahre alt. Damit fällt er unter das Jugendschutzgesetz, dass die Ausgabe von Alkohol und Tabak in der Öffentlichkeit reglementiert.

Das Problem: Der Jugendliche sah aber deutlich älter aus, so dass die Verkäuferin gar nicht erst nachfragte, wie alt er sei.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden, dass eine schuldhafte (sei es vorsätzliche, sei es fahrlässige) Abgabe alkoholischer Getränke an einen Jugendli­chen nur vorliege, wenn

  • dieser entweder tatsächlich so aussehe, als sei er noch nicht 18 Jahre alt, oder
  • ein Zweifelsfall (§ 2 Abs. 2 JSchG) vorlege, der die Verpflichtung nach sich ziehen würde, das Lebensalter zu überprüfen.

Es gehe nur darum, die Ahndung von Personen zu ermöglichen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, nicht aber darum, anständige Verkäufer hereinzulegen, so das Gericht weiter.

Die Richter des OLG Naumburg haben sich erstaunlich viel Mühe gemacht um festzustellen, ob der Testkäufer wie ein Minderjähriger aussieht: „Ein Mitglied des Senats hat das Lichtbild von dem Testkäufer mehr als 10 Richtern und sonstigen der Schweigepflicht unterliegenden Mitarbeitern des Oberlan­desgerichts mit der Bitte um eine Altersschätzung vorgelegt. Das Alter des Testkäufers wur­de auf 21 bis zu 29 Jahren geschätzt. Niemand hielt es für möglich, dass der Testkäufer noch nicht 18 Jahre alt sei. Alle Befragten erklärten, dass sie als Verkäufer nicht die gerings­ten Bedenken gehabt hätten, an diesen Kunden alkoholische Getränke und Zigaretten ab­zugeben.“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Die Richter können sich einen abschließenden Rüffel in Richtung Ordnungsamt nicht verkneifen: „Der Senat ist befremdet, dass die Ordnungsbehörde einen Testkäufer eingesetzt hat, dessen äußeres Erscheinungsbild demjenigen eines über 20-Jährigen entspricht.

Alkohol auf Veranstaltungen

Wann Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit Alkohol konsumieren dürfen, ist in § 9 JSchG geregelt.

Diese Vorschrift gilt auch für Alkohol auf Veranstaltungen, jedenfalls wenn diese öffentlich sind.

1. Alkohol auf Veranstaltungen an Minderjährige

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Ausnahme:

Befinden sich Jugendliche (nicht Kinder!) in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person, dann dürfen diesen Jugendlichen alkoholische Getränke verzehren und angeboten bekommen, solange es sich nicht um Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, enthalten (z.B. Bier).

2. Jugendliche über 16 Jahre

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Jugendliche alkoholische Getränke verzehren und angeboten bekommen, solange es sich nicht um Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, enthalten (z.B. Bier).

3. Alkohol aus Automaten

In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden.

Ausnahme:

Alkoholische Getränke (kein Branntwein) in Automaten sind zulässig, wenn ein Automat

1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel dürfen auch im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht angeboten werden (siehe § 20 Nr. 1 GastG).

4. Besonderheiten bei „Alkopops“

Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis “Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz” in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen

Wann die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von Kindern und Jugendlichen erlaubt ist, regelt § 5 JSchG.

Unter “Tanzveranstaltungen” sind dabei nur solche Veranstaltungen zu verstehen, bei denen der Tanz im Mittelpunkt steht (z.B. Faschingsball). Wenn bei einem Rockkonzert nebenbei auch der eine oder andere Fan mithüpft, wird aus dem Konzert nicht automatisch eine “Tanzveranstaltung”.

1. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren  darf die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht gestattet werden.

Ausnahmen:

Wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient, darf die Anwesenheit

  • Kindern bis 22 Uhr und
  • Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Jugendschutz genehmigen.

2. Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen durch Jugendliche über 16 Jahre

Jugendlichen über 16 Jahren darf die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen im Sinne des Jugendschutz genehmigen.

Zu beachten ist, dass der Veranstalter vom Jugendlichen nicht (mehr) den Personalausweis als Pfand verlangen darf (siehe hier).

Aufenthalt in Gaststätten (gilt u.U. auch auf Veranstaltungen mit Gastro!)

Wann sich Kinder und Jugendliche in Gaststätten aufhalten dürfen, ist in § 4 JSchG geregelt.

Eine „Gaststätte“ entspricht hier der Definition aus dem Gaststättenrecht. Dabei kann bspw. eine Diskothek auch (teilweise) eine Gaststätte sein, oder in einer Konzerthalle kann sich auch eine Gaststätte befinden.

Ist die Gaststätte räumlich abtrennbar und kann durch Kontrollen der Zugang überwacht werden, dann gilt die Regelung des § 4 JSchG nur für diesen Teil der Location. Befindet sich aber die „Gaststätte“ in der ganzen Konzertlocation verteilt (z.B. mehrere Stände), dann greift die Regelung für die gesamte Location.

1. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn

  • eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet, oder
  • sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

Die Regelung gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

2. Jugendliche über 16 Jahren

Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

3. Sonderfall Nachtbar und Nachtclub

Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

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