Bei manchen Veranstaltungen darf der minderjährige Besucher nur herein, wenn er als „Pfand“ seinen Ausweis an der Tür hinterlässt. Nach dem Personalausweisgesetz darf aber nicht verlangt werden, dass der Ausweisinhaber den Personalausweis abgibt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PAuswG).
Eine erste Frage ist, ob der Inhaber seinen Ausweis freiwillig abgeben darf. Im Gesetzentwurf zum PAuswG vom 07.10.2008 heißt es dazu: „… eine freiwillige Abgabe des Personalausweises an Dritte sollte nicht erfolgen.“
Also: Freiwillig darf der Ausweisinhaber den Ausweis abgeben, er geht dann aber das Risiko eines Missbrauchs ein – gemeint sind damit jedenfalls die neuen Ausweise mit Speicherchipfunktion.
Fraglich ist weiter, ob ein Veranstalter den Zutritt von insbesondere Minderjährigen davon abhängig machen darf, dass sie an der Kasse den Ausweis abgeben. D.h., dass der Einlass unter der Bedingung erfolgt, dass der Ausweis abgegeben wird – ist das dann ein „freiwilliges“ Abgeben oder ein unerlaubtes „Verlangen“ des Veranstalters? Eher wohl letzteres…
Im Jugendschutzgesetz heißt es nur, dass der Besucher sein Alter auf Verlangen nachzuweisen hat (§ 2 Abs. 2 JSchG). Dies kann er durch Vorlage des Personalausweises tun, dazu muss der Veranstalter den Ausweis aber nicht einbehalten.
Sinn & Zweck des Einbehaltens liegt in der Praxis darin, dass man an der Tür eine vermeintliche Kontrolle darüber hat, wie viele Minderjährige im Haus sind und wer um 24 Uhr gehen muss (siehe bspw. § 5 Abs. 1 JSchG).
Nur: Dazu braucht der Veranstalter den Ausweis nicht – und immerhin: Er darf die Herausgabe ja auch nicht verlangen (aus gutem Grund, nämlich um Missbrauch am Ausweis zu vermeiden). Und vermutlich gibt es auch ein Interesse des Veranstalters, den Ausweis nicht an sich zu nehmen: Denn sollte sich ein Missbrauch herausstellen, kommt er schnell in den Verdacht, da er ja im Besitz des Ausweises war.
Es wäre also unzulässig, den Einlass mit der Bedingung zu verknüpfen, dass der Besucher seinen Ausweis abzugeben hat – der Veranstalter darf das ja nicht verlangen. Da das unerlaubte Verlangen aber nicht sanktioniert ist (= es ist keine Ordnungswidrigkeit), würde dem Veranstalter aber zumindest juristisch keine Sanktionen drohen, wenn er den minderjährigen Besucher deswegen draußen stehen lässt.
Als vernünftiger Mittelweg sollte es daher möglich sein, dass der Besucher ein anderes Pfand hinterlässt, z.B. den Schülerausweis – nachdem er sich zuvor mittels amtlichen Personalausweises ausgewiesen hat (siehe oben, § 2 JSchG). Letztlich wird irgendwann einmal sich ein Gericht mit dieser Frage beschäftigen müssen, weil irgendwann einmal ein Jugendlicher draußen bleiben muss und sich dagegen gerichtlich wehren wird.