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Gilt das Arbeitszeitgesetz für alle Arbeitnehmer?

Gilt das Arbeitszeitgesetz für alle Arbeitnehmer?

Von Thomas Waetke 30. Januar 2019

Gilt das Arbeitszeitgesetz für alle Arbeitnehmer?

Ja.

Es spielt keine Rolle, ob man Azubi, befristet angesteller Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer oder Minijobber ist.

Ausnahme: Leitende Angestellte

Eine Ausnahme gibt es nur für Leitende Angestellte (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG). Leitender Angestellter ist (siehe § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz), wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist, oder
  2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist, oder
  3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Der Betrieb kann aber jetzt nicht jeden Arbeitnehmer einfach zum leitenden Angestellten erklären: Maßgeblich ist, ob/dass die genannten Voraussetzungen nicht nur auf dem Papier erfüllt sind, sondern auch in der alltäglichen Praxis.

Auch bei nur vorübergehend angestellten Mitarbeitern, bspw. für 5 Tage für eine Veranstaltung, kann nicht jeder Mitarbeiter der wichtige Leitungsaufgaben übernimmt, automatisch “leitend” sein im Sinne des § 18 ArbZG und damit aus dem Arbeitszeitgesetz wieder herausfallen: Denn die Definition in § 5 Betriebsverfassungsgesetz ist auf das Entwicklung des Unternehmens bezogen; bei einer nur 5-tägigen Anstellung bspw. als “Supervisor” dürfte man Schwierigkeiten haben, seine Leitungsaufgaben unter § 5 Betriebsverfassungsgesetz zu subsumieren.

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