
Fotos auf
Veranstaltungen
und die Rechtsfragen
Fotos auf und von Veranstaltungen dienen der Dokumentation und oftmals der Werbung. Es gibt eine Vielzahl von speziellen Rechtsfragen aus dem Urheberrecht und dem Datenschutzrecht, die wir uns nachfolgend genauer anschauen: (1.) Fotos durch Besucher, (2.) Fotos durch den Veranstalter, und (3.) Fotos durch Dienstleister. Weiter unten finden Sie außerdem FAQ zum Fotorecht.
1. Fotos durch Besucher:
Bereits § 53 Absatz 7 UrhG verbietet die Aufnahme von Livekonzerten auch für rein private Zwecke! By the way: Wer ein Konzert mitfilmt und über sein Social Media-Profil verbreitet und nicht nur einem engen Freundeskreis zugänglich macht, handelt ohnehin nicht privat.
Ungeachtet dessen kann ein Veranstalter oder der Eigentümer der Veranstaltungsstätte im Rahmen ihres Hausrechts Aufnahmen durch Besucher verbieten bzw. von seiner Zustimmung abhängig machen.
Schwierig kann es auch werden, wenn die Künstler ein Verbot verlangen: Wie kann/soll der Veranstalter das praktisch durchsetzen?
Lesen Sie ausführlich zu diesen Fragestellungen unseren Artikel Band verbietet Handy im Zuschauerraum.
2. Fotos durch den Veranstalter:
Ist der Veranstalter nicht zugleich Eigentümer der Veranstaltungsstätte, sollte er zuvor die Erlaubnis einholen, innerhalb der Veranstaltungsstätte Fotos machen zu dürfen.
Ansonsten treffen den Veranstalter zwei große und komplizierte Rechtsgebiete, der er beachten muss: Das Urheberrecht und das Datenschutzrecht:
Urheberrecht
Das Urheberrecht gilt zu Gunsten des Fotografen: Der Veranstalter muss sich bei ihm die notwendigen Rechte für die spätere Verwertung der Fotos beschaffen.
Dazu sollte er einen schriftlichen Vertrag mit dem Fotografen schließen.
Der Veranstalter sollte idealerweise davon absehen, sich „alle Rechte, exklusiv und unbeschränkt“ einräumen zu lassen – jedenfalls dann, wenn er sie nicht eben in diesem maximalen Umfang braucht. Denn in diesem Fall drohen finanzielle Nachforderungen des Urhebers, die man auch nicht durch die Klausel „Mit der Zahlung des Honorars sind alle Rechte abgegolten“ verhindern kann!
Bestenfalls beschafft man sich also nur diejenigen Rechte, die man unbedingt braucht!
Datenschutzrecht
Das Datenschutzrecht schützt personenbezogene Daten, wie z.B. das Gesicht. Wie groß das Gesicht zu sehen ist auf dem Bild, ist nicht relevant, maßgeblich ist die Erkennbarkeit der Person.
Ähnlich wie bei den Rechten im Urheberrecht muss der Veranstalter vorab überlegen, für welche Zwecke er die Fotos später verwenden will. Dazu muss er eine passende Rechtsgrundlage finden (z.B. Einwilligung, berechtigtes Interesse).
Die Betroffenen (Besucher, Künstler, Beschäftigte) muss er mit einer Datenschutzerklärung umfassend informieren.
Außerdem muss er prüfen, ob sein Fotograf ggf. ein sog. Auftragsverarbeiter ist; in diesem Fall muss er mit ihm (ungeachtet des Auftrags bzw. Lizenzvertrags aus dem Urheberrecht) einen Auftragsverarbeitungsvertrag (kurz: AVV) schließen.
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3. Fotos durch Dienstleister:
Hier gilt nichts anderes: Auch als Dienstleister auf einer Veranstaltung darf man nicht „einfach so“ Fotos machen: Eigentümer der Veranstaltungsstätte und der Veranstalter sollten vorab zustimmen. Ansonsten gilt bei Fotos mit erkennbaren Personen auch das Datenschutzrecht (s.o.), um das sich der fotografierende Dienstleister kümmern muss.
Möchte der Dienstleister Fotos machen, um seine ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zu Nachweiszwecken dokumentieren, sollte er das vorsorglich auch ausdrücklich vertraglich mit seinem Auftraggeber regeln (und dann aber tatsächlich nur für die Beweisführung verwenden, und nicht „versehentlich“ doch für die Werbung).
Häufige Fragen zu Fotos:
Was muss man beachten, wenn man Besucher fotografieren will?
Veranstaltung Fotos DSGVO – drei Worte, die so manchen Veranstalter verzweifeln lassen. Wann darf man seine Veranstaltung bzw. die Besucher fotografieren?
Reicht ein Aushang wie z.B. „Hier werden Fotos gemacht“ aus?
Diese andere Fragen beantworten wir ausführlich in einem eigenen Beitrag.
Ist ein Fotograf für die Veranstaltung ein Auftragsverarbeiter?
Wenn ein Veranstalter einen Fotografen beauftragt, kann dieser ein sog. Auftragsverarbeiter sein, oder er ist datenschutzrechtlich allein verantwortlich. Die Unterschiede sind gravierend!
Was muss ich beachten, wenn ich einen Fotografen beauftrage?
Wenn man einen Fotografen beauftragt oder bspw. ein fertiges Foto von einer Bilddatenbank nutzen will, wird man von der vollen Wucht des Urheberrechts getroffen. Allerdings: Die meisten spüren diese Wucht nicht, weil Sie im Zeitpunkt des Auftrages die vielfältigen Probleme nicht sehen, die sich in den kommenden Jahrzehnten aus dem Urheberrecht ergeben können.
Denn: Der Urheber hat eine extrem starke Rechtsposition.
Worauf muss man achten, wenn man fremde Fotos nutzen möchte?
Man findet ein schönes Foto im Internet, in der firmeneigenen Datenbank bzw. auf dem Server, oder bei einer Bildagentur. Bevor man dieses schöne Foto aber verwertet, sollten einige Dinge beachtet werden, die wir in einem Beitrag ausführlicher erklären:
Was bedeutet "Copyright"?
Das bekannte “C im Kreis”-Zeichen kommt eigentlich aus dem amerikanischen Rechtsraum. Im deutschen Recht kennt man das so nicht. Übersetzt bedeutet das Copyright auch wörtlich Vervielfältigungsrecht – das ist also nur eines von vielen Verwertungsrechten, die ein Rechteinhaber inne haben kann.
Landläufig wird mit dem C im Kreis aber auch in Deutschland der Urheber gekennzeichnet.
Der Urheber hat einen Anspruch auf Nennung als Urheber (§ 13 UrhG). Es handelt sich dabei um ein wichtiges sog. Urheber-Persönlichkeitsrecht, auf das er auch nicht einfach verzichten kann: Denn der Urheber soll von seinen Werken profitieren. Wenn aber niemand weiß, wer das tolle Werk geschaffen hat, kann er auch keine neuen Aufträge generieren. Daher sind einfache Klauseln wie “Der Urheber verzichtet darauf, als Urheber genannt zu werden” im Regelfall unwirksam. Eine Lösung kann ggf. sein, diesen Verzicht mit einer entsprechenden Erhöhung der Vergütung wiedergutzumachen.
Mustervorlagen, Musterverträge
Wer einen Vertrag mit einem Fotografen schließt, muss bei der Formulierung des Auftrages bzw. der Lizenzbedingungen aufpassen.
Profitieren Sie von unserer jahrelangen Expertise im Urheberrecht und in der Vertragsgestaltung!
Wir prüfen solche Aufträge, beraten Sie bei der Formulierung oder erstellen für Sie Mustervorlagen für Aufträge:
Checkliste Fotos
In unserer Checkliste können Sie prüfen, ob Sie an die wichtigsten regelungsbedürftigen Punkte bei Ihrem Auftrag gedacht haben:
Weiterführende Links:
Checkliste Fotos Kategorie Datenschutz Kategorie Urheberrecht