EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Foto im Foto – ist das erlaubt?

Foto im Foto – ist das erlaubt?

Von Thomas Waetke 27. Februar 2023

Darf man einen Saal, einen Raum oder ein Podium fotografieren, wenn im Hintergrund Bilder aufgehängt sind? Oder darf man eine Präsentation eines Vortrags fotografieren, wenn in der Präsentation Bilder eingeblendet sind? Und vor allem: Darf man dann diese Fotos verwenden?

Denkbar ist das im Regelfall nur, wenn das Foto im Hintergrund ein sog. Beiwerk ist, oder wenn man den Urheber des Hintergrundfotos um Erlaubnis gefragt hat.

Urheber im ArbeitsverhältnisÜbrigens: Wenn es um Rechte geht (Texte, Logos, Fotos, Datenbanken usw.) dann müssen Nutzer, Auftraggeber und Auftragnehmer einigen Stolperfallen aus dem Weg gehen. Wir beraten Agenturen, Dienstleister, Veranstalter und auch Urheber in Lizenzfragen und können Lizenzverträge oder -klauseln erstellen. Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de, und wir informieren Sie unverbindlich, was möglich bzw. notwendig ist.

Von einem Beiwerk spricht man, wenn das im Hintergrund zu sehende, urheberrechtlich geschützte Werk (z.B. eben ein Foto) austauschbar und nicht für das Motiv des Hauptbildes wichtig ist.

Einen solchen Fall hatte kürzlich das Landgericht Frankfurt entschieden: Da hatte ein Ferienhausvermieter Fototapeten im Baumarkt gekauft und seine Ferienwohnungen damit tapeziert. Dann machte er Fotos der Zimmer, um damit Werbung auf einer Webseite zu machen. Und eben in einem Zimmer konnte man die Fototapete mit Blumenmotiven sehen. Der Fotograf dieser Blumenmotive forderte vom Ferienhausvermieter daraufhin Schadenersatz und eine Unterlassungserklärung usw. Der Vermieter hingegen berief sich u.a. darauf, dass die Tapete nur Beiwerk sei.

Das Landgericht hatte dazu folgende Feststellungen gemacht:

  • Durch den bloßen Kauf der Fototapete hat der Ferienhausvermieter nicht konkludent eine Lizenz erworben, die Tapete mitsamt der Motive im Internet zu zeigen.
  • De Motive auf der Tapete sind kein Beiwerk, weil es nicht weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass es dem Bildbetrachter auffallen würde: Die Fotos sind ein zentrales Element in der Raumgestaltung und dort prominent an der Rückwand platziert, die den wesentlichen Teil des zu Werbezwecken auf der Webseite eingestellten Fotos ausmache. Dass die Fototapete nicht austauschbar ist, erkannte das Gericht daran, dass ein anderes Zimmer mit nur weiß gestrichenen Wände abgebildet wurde.

Demgemäß wurde der Ferienhausvermieter auch wegen Rechtsverletzung verurteilt. Er hätte sich – und die Anforderung betrifft jeden Nutzer fremder Rechte – darüber vergewissern müssen, dass er eine Lizenz habe.

Wenn man also etwas fotografiert oder fremde Fotos verwenden will, muss man darauf achten, wer bzw. was darauf zu sehen ist:

  • Abgebildete Gegenstände (z.B. Vasen, Bilder, Dekorationen, Bühnenbilder Lichtinstallationen usw.) können urheberrechtlich geschützt sein.
  • Erkennbare Personen (z.B. Besucher der Veranstaltung) können Persönlichkeitsrechte haben, oder bspw. ihr Gesicht ist ein personenbezogenes Datum im Sinne des Datenschutzes.
  • Auch der Eigentümer bspw. der Location kann Eigentumsrechte haben, wenn seine Location erkennbar ist.

UrheberrechtSie brauchen einen Lizenzvertrag oder eine Rechteklausel? Oder Sie wollen Ihre Mitarbeiter im Rahmen einer Inhouse-Schulung auf das Thema sensibilisieren? Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de, und wir informieren Sie unverbindlich, was möglich bzw. notwendig ist.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):