Der Kunde beauftragt die Planung einer Veranstaltung, die Durchführung eines Feuerwerks oder die Erstellung von Fotos der Veranstaltung. Was passiert, wenn der Kunde hinterher aber mit den Leistungen seines Auftragnehmers nicht zufrieden, ja sogar enttäuscht ist? Kann er dann Geld zurückverlangen?

Die präzise Antwort des Anwalts auf solche Fragen lautet immer: Das kommt darauf an.

Um einmal das rechtliche Problem zu verdeutlichen: Wie sollte „Enttäuschung“ messbar gemacht werden? Für den einen Kunden gibt es schneller ein Drama als für den anderen Kunden. Wie viel Geld ist eine Enttäuschung wert?

Juristisch relevant ist vielmehr die Frage, ob der Dienstleister seinen Auftrag erfüllt hat. Lautet der Auftrag „Mach mal Fotos“, und macht der Dienstleister Fotos, dann liegt auf der Hand, dass es für den Kunden schwierig werden dürfte: Denn der Fotograf hat den Auftrag ja erfüllt.

Anders wäre es, wenn der Auftrag lautet: Mache 20 Fotos mit dem Motiv, 10 Fotos mit diesem Motiv… Je präziser die Motive genannt würden, desto eher könnte eine nicht erfüllte Leistung oder eine mangelhafte Leistung erkannt und justiziabel gemacht werden.

Achtung aber: Je mehr der Dienstleister in seiner Disposition und Freiheit eingeschränkt wird, desto eher droht Ungemach ggf. von anderer Seite: Wäre der Dienstleister ein Selbständiger, könnte ggf. die Scheinselbständigkeit drohen.

Je weniger also ein Ergebnis präzise beschrieben wird, desto weniger darf sich der Auftraggeber hinterher beschweren, wenn es ihm nicht gefällt – solange das erbrachte Ergebnis zumindest durchschnittlich ist.

Aber auch hier gibt es ein „aber“: Anders kann es sein, wenn zwar die Erwartungshaltung des Kunden nicht formuliert, aber dem Dienstleister aufgrund der Vorgespräche bzw. der Umstände zumindest bekannt sind: Denn auch die Umstände können die vertraglich geschuldeten Pflichten beschreiben.