Versammlungsstättenverordnung

Die Anwesenheitspflicht des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik

Wann muss ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein? In diesem Beitrag versuche ich das zu erklären – und mit Mythen aufzuräumen, er müsste immer da sein und sei auch für alles verantwortlich.

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Welche Qualifikation braucht ein Veranstaltungsleiter?

Heute veröffentlichen wir den 2. Teil zum Thema “Veranstaltungsleiter”.

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Gefahren durch Glaswände und -türen

Immer wieder kommt es vor, dass sich Besucher von Hotels oder Versammlungsstätten verletzen – in diesem Beitrag beleuchte ich die Frage, inwieweit Glasflächen zu markieren sind, damit der Besucher nicht gegen eine Glaswand oder Glastür läuft.

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VStättVO: Auf das Bundesland kommt es an

Wenn es um die Versammlungsstätte geht, liest und hört man oft die Muster-VStättVO; maßgeblich ist aber die Landesverordnung, in dem die Location liegt: Und es gibt durchaus wichtige Unterschiede.

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Darf dem Besucher der Zutritt verweigert werden?

Darf der Veranstalter einem Besucher den Zutritt verweigern?

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Open Air-Versammlungsstätten: Bei welchem Bundesland gilt was?

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto): Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian HeckLeere weiße Halle: © DREIDESIGN.com – Fotolia.com

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Verantwortung des Betreibers und des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik für alles in der Location?

Andere haben auch diese Beiträge gelesen:Muss ein VfV anwesend sein, (nur) wenn die MVStättVO anwendbar ist?Wann

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Notausgang ist nicht gleich Haupteingang

Wenn ein Gast stolpert, stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist. Ein Beispiel: Ein Besucher einer Location geht nicht durch den Haupteingang hinein, sondern durch einen Notausgang, der aber sonst nicht als Eingang gedacht ist.

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Barrierefreie Veranstaltungen

In diesem Beitrag beschränke ich mich auf die Barrierefreiheit baulicher Anlagen (auch bspw. Internetseiten müssen barrierefrei sein).

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Fußballspiel ist Veranstaltung “unter freiem Himmel”

Bei einem Fußballspiel in einem Stadion handelt es sich um eine „Veranstaltung unter freiem Himmel“ gemäß § 17a Versammlungsgesetz und § 27 Absatz 2 Versammlungsgesetz. Dies ist die “Waffe” gegen Fangewalt, da diese beiden Vorschriften u.a. das Mitsichführen  von Schutzwaffen oder die Vermummung verbieten und unter Strafe stellen.

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