Kick-Backs, Provisionen, Rabatte, Vorteile… wenn eine Agentur für ihren Kunden bspw. Hotelzimmerkontingente einkauft, bekommt die Agentur durch das Hotel ggf. einen Rabatt oder Vorteil bei der nächsten Buchung.

Letztlich wird derjenige, der den Vorteil einräumt, diesen Vorteil natürlich irgendwo einpreisen: Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zahlt der Auftraggeber dann einen höheren Betrag im Vergleich dazu, wenn der Leistungsträger der Agentur keinen Vorteil einräumen würde.

Wenn die Agentur dem Kunden diesen Vorteil verschweigt, kann es unter Umständen gefährlich werden. Der Bundesgerichtshof hat diese Umstände, also wann es gefährlich werden kann, bspw. einmal für eine Mediaagentur entschieden:

Eine Mediaagentur hatte mit ihrem Kunden einen Vertrag über die Erbringung von Serviceleistungen, der die Übertragung der gesamten Mediaplanung und des gesamten Mediaeinkaufs (Werbezeiten bzw. Werbeflächen) des Kunden auf die Agentur zum Gegenstand hatte und dem Zweck diente, durch die Bündelung von Buchungsvolumina bessere Konditionen (Barrabatte und Naturalrabatte in Form sog. Freispots) von den Medien zu erhalten. Die Mediabuchungen sollten dabei ausschließlich im Namen der Agentur, jedoch für Rechnung des Kunden erfolgen.

Geschäftsbesorgung

Der Bundesgerichtshof ordnete diesen Vertrag als sog. Geschäftsbesorgungsvertrag ein:

Mediaagenturverträge sind regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren, bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und -einkauf) und der andere Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.

Zentrales Element ist dabei stets die weisungsgebundene (§ 665 BGB) Wahrung fremder Vermögensinteressen.

Tritt die Mediaagentur bei den Mediabuchungen

  • im eigenen Namen,
  • aber für Rechnung des Auftraggebers

auf, vereinnahmt sie zwar als Vertragspartnerin der Medien zunächst auch sämtliche Rabatte und sonstigen Vergünstigungen. Diese muss sie aber an den Kunden weiterreichen.

Die Folgen

Wegen ihres Status als „Geschäftsbesorgerin“ unterliegt die Agentur einer Auskunftspflicht nach § 666 BGB und Herausgabepflicht nach § 667 BGB.

Herauszugeben sind Provisionen, Geschenke und andere Sondervorteile, die dem Auftragnehmer von dritter Seite zugewandt worden sind und die eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen.

Selbst wenn sie nach dem Willen dieses Dritten (z.B. den Medien, die die Agentur gebucht hat) nicht für den Auftraggeber bestimmt waren, ändert sich an der Herausgabepflicht nichts. Erforderlich ist nach dem Bundesgerichtshof lediglich ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit dem geführten Geschäft, der auf der Hand liegt, wenn auf Grund der von dritter Seite gewährten Sonderzuwendungen die Gefahr besteht, dass der Beauftragte sein Verhalten nicht allein an den Interessen des Auftraggebers ausrichten könnte.

Handlungsempfehlung

Agenturen, egal ob Eventagenturen oder Mediaagenturen o.a., die mit einem solchen Geschäftsmodell arbeiten, sollten dringend prüfen, ob sie die vom BGH aufgestellten Kriterien erfüllen. Es „droht“ nicht nur eine entsprechende Herausgabepflicht, sondern ggf. sogar eine Straftat, wenn die auf dieser Geschäftsgrundlage erlangten Vorteile nicht herausgegeben werden.