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Besucher, Gast, Teilnehmer

und die Rechtsfragen zu ihnen

Besucher, Gäste und Teilnehmer sind das Herzstück einer Veranstaltung. Mit ihnen gegen einige Rechtsfragen einher, die wir nachfolgend beispielhaft darstellen:

1. Verbraucher?

Ein erster Unterschied ergibt sich, ob der Besucher ein Verbraucher ist oder nicht: Denn er wird durch das sog. Verbraucherschutzrecht stark geschützt, u.a. hat er ggf. ein gesetzliches Widerrufsrecht bei einem Vertragsschluss, und ihm gegenüber dürfen Verträge nicht unangemessen benachteiligend sein.

Verbraucher ist eine „natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“.

Der Ticketverkäufer muss den Verbraucher über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren – fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, kann der Verbraucher auch noch 1 Jahr nach Vertragsschluss den Ticketkauf kostenfrei widerrufen!

Der Ticketverkäufer hat also ein gewichtiges Interesse daran, zu prüfen, ob seine Ticketkäufer (1.) Verbraucher sind und (2.) ein gesetzliches Widerrufsrecht haben.

Das Widerrufsrecht kann nicht in AGB des Veranstalters ausgeschlossen werden: D.h. entweder es besteht kraft Gesetz, oder es ist kraft Gesetz ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss findet sich in § 312g Nr. 9 BGB für…:

„Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“.

Das wichtige Wort ist zunächst die Freizeitbetätigung: Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen wie Theater, Musikkonzerte, Festivals u.a. Das gilt übrigens auch, wenn ein Zwischenhändler eingeschaltet ist, also der Verbraucher sein Konzertticket nicht direkt beim Veranstalter kauft, sondern bei einem Vermittler. Das Widerrufsrecht besteht hingegen bspw. bei beruflichen Fortbildungsveranstaltungen, an denen er als Verbraucher teilnimmt oder wenn das Ticketing zwar in den Freizeitbereich fällt, aber nicht an einem bestimmten Termin oder Zeitraum stattfindet (bspw. Karten für das Eislaufzentrum, die solange gültig sind, bis eisgelaufen wird).

2. Minderjährigkeit

Ist der Besucher minderjährig, greift bei öffentlichen Veranstaltungen das Jugendschutzgesetz.

3. Verkehrssicherung

Im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung muss der Veranstalter u.a. prüfen, welchen Risiken seine Besucher ausgesetzt sind. Dabei können folgende Parameter maßgeblich sein:

  • Alter
  • Erfahrung mit der Veranstaltung und/oder der Location
  • Eventerfahrung allgemein
  • Körperliche Voraussetzungen
  • Sprache

4. Geschlossen, privat, öffentlich

Je nach Zusammensetzung des Publikums kann die Veranstaltung öffentlich oder privat sein, oder „geschlossen„.

Privat

Kleiner abgrenzbarer Kreis mit innerer Verbundenheit. Die Folge: U.a. das Urheberrecht, die GEMA, die KSK, das Gaststättenrecht, das Jugendschutzrecht usw. gelten nicht.

Öffentlich

Der Personenkreis der Eingeladenen ist nicht abgrenzt, und/oder es fehlt die innere Verbundenheit.

Geschlossen

Eine öffentliche Veranstaltung kann „geschlossen“ sein, da nach Anmeldung nicht mehr Jedermann hinein darf. Dadurch wird die Veranstaltung aber nicht etwa privat.

5. Eigene Mitarbeiter

Wenn nur eigene Mitarbeiter die Besucher sind, kann es sich um eine Betriebsveranstaltung handeln, die unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt.

Unter Umständen gelten die Vorgaben für die Arbeitszeit, wenn die Anwesenheit der Mitarbeiter angeordnet wurde (z.B. weil Kunden betreut werden sollen oder auf der Veranstaltung geholfen werden soll).

6. Compliance

Die berühmte Compliance kommt insb. dann ins Spiel, wenn die eingeladenen Gäste Politiker sind oder Beamte bzw. Angestellte im öffentlichen Dienst.

7. Vertrag

Auch mit einem Besucher kann der Veranstalter einen Vertrag schließen. Problemlos erkennbar ist das bspw. einem Seminar, zu dem sich der Teilnehmer anmelden muss. Aber auch bei einem Straßenfest oder Weihnachtsmarkt gibt es einen (kostenlosen) Vertrag, wenn der Besucher das Veranstaltungsgelände betritt.

Der Veranstalter kann im Teilnehmer-Vertrag und/oder in seiner Hausordnung bestimmte Regeln vereinbaren. Er darf es dabei aber nicht übertreiben, wie ich das in meinem Beiträgen zur Programmänderung oder zum Haftungsausschluss erkläre.

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

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