Mandanten und Teilnehmer meiner Seminare fragen mich oft, ob es Vorschriften gibt, ob und wie viele Sanitäter man für eine Veranstaltung benötigt.

Dazu gibt es keine Vorschriften, d.h. es bleibt grundsätzlich in der Verantwortung des einzelnen Veranstalters darüber zu befinden, ob und wie viele Sanitäter er beauftragt.

Ein Veranstalter ist nicht für alles verantwortlich, was auf seiner Veranstaltung passiert. Erleidet bspw. ein Besucher einen Herzinfarkt aufgrund einer persönlichen Vorerkrankung, lässt sich dafür schwerlich der Veranstalter verantwortlich machen.

Es wäre auch übertrieben zu verlangen, der Veranstalter müsse einen Sanitätsdienst vorhalten für den Fall, dass ein Besucher einen Herzinfarkt erleidet, um ihm dann helfen zu können. Denn: Erleidet derselbe Besucher in der Stadt beim shoppen, am Baggersee oder beim Joggen im Wald einen Herzinfarkt, wartet auch nicht an jeder Hausecke und an jedem Baum ein Sanitäter.

Letztlich hängt es vom Einzelfall ab, bspw. welche Gefährdungsgrade der Veranstalter schafft, die die Bestellung eines Sanitätsdienstes vor Ort notwendig machen, z.B.:

  • Abgelegene, schwer erreichbare Veranstaltungsfläche,
  • Überdurchschnittlich hohes Verletzungsrisiko durch die Veranstaltung selbst (z.B. Sportveranstaltung).

Auch eine behördliche Auflage kann zur Pflicht der Bestellung eines Sanitätsdienstes führen – wobei die Auflage selbst rechtmäßig sein muss.

Wenn, dann wie viele?

Es gibt verschiedene Berechnungsmethoden, die bei der Überlegung helfen können, wie viele Sanitäter, Notärzte, Fahrzeuge usw. sinnvoll sein können.

Beachten Sie: Die Berechnungen bzw. auch Auflagen der Behörde sind grundsätzlich als Mindestvorgabe zu verstehen.

Empfehlenswert kann es sein, fachlichen Rat entsprechender Sanitätsdienste einzuholen. Wie in anderen Fällen auch, kann dies dazu führen, dass man dem Veranstalter später dann keinen strafrechtlichen Vorwurf machen kann, wenn im Schadensfall sich herausstellt, dass dich zu wenig Sanitätspersonal bestellt wurde – solange man Fachleute gefragt hat und sich auf deren Empfehlung verlassen durfte.

Betreiber muss Sanitätsdienst bestellen?

Jedenfalls aus der Versammlungsstättenverordnung ergibt sich das – mit Ausnahme Berlin! – nicht. Es finden sich nur allgemeine Vorschriften, um die Arbeit des Sanitätsdienst zu unterstützen:

  • § 26 Absatz 5 der (meisten) Landes-Verordnungen: In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein.
    • Etwas weitergehend in Rheinland-Pfalz: § 26 VStättVO RLP:  In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein, der über einen Behandlungsbereich für den Sanitätsdienst verfügt.
  • § 38 Absatz 3 der Landes-Verordnungen: Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
  • § 41 Absatz 3 der Landes-Verordnungen: Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
  • Besonderheit in NRW: § 30 Absatz 2 Sonderbauverordnung NRW: Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen.
  • Besonderheit in Rheinland-Pfalz: § 26 VStättVO RLP:  In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein, der über einen Behandlungsbereich für den Sanitätsdienst verfügt.

In Berlin ist das hingegen anders:

§ 37 Absätze 1 und 2 der Betriebsordnung Berlin:

  1. Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Sicherheitskonzept zu erstellen sowie einen Sanitäts– und Ordnungsdienst einzurichten.
  2. Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat die Betreiberin oder der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind der Umfang des Sanitätsdienstes und die vom Veranstalter damit beauftragte Organisation, die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes, gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden, sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.

Grundsätzlich macht es durchaus Sinn, wenn der Betreiber den Sanitätsdienst bestellt – solange der Sanitätsdienst ständig betraut wird, da er sich dann in der Versammlungsstätte auskennt. Andererseits muss man natürlich fragen, wofür ein Betreiber noch verantwortlich sein soll… jedenfalls sollte man als Betreiber vor einer Bestellung prüfen, ob man wirklich zur Bestellung verpflichtet ist; eine ggf. freiwillige Pflichtenübernahme führt dann nämlich ggf. zu einer unnötigen Haftung.

Arbeitssicherheit: Ersthelfer

Lediglich die Notwendigkeit und Anzahl der Ersthelfer sind geregelt. Soweit ein Arbeitnehmer auf einer Veranstaltung arbeitet (auch beim Aufbau und Abbau!) kann die Gestellung (mindestens) eines Ersthelfers notwendig sein.