EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
AGB und Verträge – aber richtig!

AGB und Verträge – aber richtig!

Von Thomas Waetke 13. September 2021

Von “AGB” spricht man immer dann, wenn die betreffende(n) Klausel(n) mehrfach verwendet werden soll oder bereits mehrfach verwendet wird.

Beispiele: Die Hausordnung, da viele Besucher daran vorbeilaufen; der Mietvertrag, der vielen Mietern geschickt wird; das berühmte Schild “Keine Haftung für die Garderobe” usw.

AGB haben einen Vorteil

Man schreibt sie einmal, und kann sie gegenüber allen Vertragspartnern einsetzen.

Und AGB haben einen Zweck:

Wenn geeignete gesetzliche Regelungen fehlen, oder wenn einem die vorhandenen gesetzlichen Regelungen nicht „passen“, schreibt man eigene Regelungen.

AGB bergen ein Risiko:

Der starke Vertragspartner, der die AGB einseitig vordiktieren kann, könnte den schwächeren Vertragspartner über den Tisch ziehen.

Daher gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einige Vorschriften, die die Wirksamkeit von AGB regeln; sie sind verhältnismäßig streng, d.h. kleine Fehler führen dann schnell zur Unwirksamkeit der Klausel – und damit landet man wieder dort, von wo man ja weg wollte: Nämlich bei den unbeliebten gesetzlichen Bestimmungen.

Ein Beispiel:

Der Vermieter schreibt in seinen Mietbedingungen u.a.: “Der Vermieter haftet nicht für die vom Mieter eingebrachten Gegenstände.”

Klausel wirksam?

Es gibt nun einen einfachen Trick, auch ohne juristische Kenntnisse zumindest grob zu prüfen, ob die Klausel wirksam ist: Man denkt sich einen Fall aus, der (1.) ziemlich extrem, aber (2.) nicht völlig unrealistisch ist. Hat man den gefunden, stellt man diesem Fall die Klausel gegenüber und fragt: Ist die Klausel noch fair?

Spielen wir das an dem Beispiel durch: “Der Vermieter haftet nicht für die vom Mieter eingebrachten Gegenstände.”

Ein denkbarer Fall könnte sein: Der Vermieter fährt mit dem Gabelstapler rückwärts und beschädigt dabei, weil er sich mit dem Handy ablenkt, Gegenstände des Mieters. Wäre es nun fair, wenn die Klausel gelten würde? Diese Frage würde man sicherlich eindeutig mit “nein” beantworten.

Die Folge: Die Klausel ist tatsächlich unwirksam. Das bedeutet, dass der Vermieter für den Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen (d.h. auch bei leichtester Fahrlässigkeit) in vollem Umfang haften muss.

Übrigens: Die Klausel hätte der Vermieter durchaus wirksam formulieren können!

Prüfen Sie hier unverbindlich die AGB Ihrer Veranstaltung.

Ein anderes Beispiel

Ein Messeveranstalter will vermeiden, dass Aussteller schon vor dem offiziellen Ende der Messe ihren Stand räumen bzw. verlassen. Dazu regelt er in seinen AGB: “Verlässt der Aussteller oder räumt er seinen Stand vor dem Ende der Veranstaltung, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.000 € verpflichtet.”

AGB-Check

Ist diese Klausel wirksam?

Wir denken uns wieder einen Fall aus, z.B.: Die Messe endet offiziell um 17:00 Uhr, ein Aussteller beginnt um 16:59 Uhr seine Fläche aufzuräumen.

Ist das fair, dass er jetzt 1.000 € bezahlen soll? Bspw. wenn er glaubte, es sei bereits 17 Uhr? Oder auch, wenn keine Besucher mehr in der Halle waren? Auch hier dürfte das Ergebnis eindeutig sein, dass die Vertragsstrafe in einem solchen Fall unangemessen hoch wäre.

Die Folge: Die Klausel ist unwirksam, der Aussteller muss keine Vertragsstrafe bezahlen. Er müsste allenfalls uns theoretisch Schadenersatz bezahlen, wenn der Veranstalter einen Schaden erlitten hätte und der Aussteller zumindest fahrlässig gehandelt hatte.

Auch hier übrigens: Eine solche Klausel ist für Messeveranstalter ja durchaus wichtig, und man kann sie auch so formulieren, dass sie wirksam ist!

Die Erkenntnisse:

AGB zw. Verträge machen in den meisten Fällen Sinn, und sei es nur, um das mündlich Besprochene schriftlich festzuhalten.

Im Normalfall möchte man ja seinen Vertragspartner nicht unfair behandeln – aber selbst wenn, wären solche Klauseln dann auch schnell unwirksam. D.h. aus vielerlei Gründen hat man ein Interesse daran, dass die Klauseln grundsätzlich fair sind. Natürlich möchte man sich Vorteile soweit wie möglich sichern, das ist legitim. Es ist ein schmaler Grad von “ok” zu “das war jetzt ein Stückchen zu viel”.

Und: Oft meint man es zwar gut, aber das Ergebnis ist fatal – bspw. bei ungeschickt formulierten Stornoklauseln.

Die Kunst ist, sich zwar soweit wie möglich vorzuwagen, aber nicht die unsichtbare Linie der strengen Vorschriften des AGB-Rechts (§§ 305-310 BGB) zu überschreiten.

Wie arbeitet der Anwalt?

Wenn wir einen Auftrag haben, AGB oder einen Vertrag zu erstellen, dann gehen wir grob gesagt so vor:

  1. Welches Portfolio hat unser Mandant? Also welche Leistungen bietet er seinen Kunden an?
  2. Ist unser Mandant der zahlende Auftraggeber, oder der leistende Auftragnehmer?
  3. Welche gesetzliche Regelungen gibt es bereits? Sind diese ggf. ausreichend oder gut genug?
  4. Welche Regelungen fehlen im Gesetz?

Bei alledem müssen wir branchenübliche Gepflogenheiten ebenso im Blick haben wie die aktuelle Gesetzeslage, Gerichtsurteile und eventuell anstehende Änderungen der Rechtslage. Ein gewisses hellseherisches Talent nach dem Motto “was könnte alles passieren?” wäre auch vorteilhaft.

Beachten Sie unsere zwei Angebote bzw. Leistungen:

AGB-Check

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):