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aus dem Eventrecht

Absicherung der Bühnenkante

Von Thomas Waetke 15. Juni 2014

Immer wieder kommt es zu Abstürzen von der Bühne, gerade ist bspw. der Sänger der Band Sunrise Avenue bei Proben von der Bühne gefallen und hat sich am Fuß verletzt. Aber nicht nur bei großen Festivals, auch bei Vereinsfeiern, Schulfesten, Betriebsveranstaltungen usw. werden Bühnen oder Podeste aufgestellt, die eine Kante haben – und damit ein Absturzrisiko. Veranstalter und Arbeitgeber müssen dann die einschlägigen Vorschriften beachten:

Diese ergeben sich insbesondere aus den Unfallverhütungsvorschriften. Zwar richten sich diese eigentlich primär an den Arbeitsschutz (im Verhältnis zwischen Unternehmer und Beschäftigte), jedoch ist es erforderlich und zumutbar, sich auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses daran zu halten – damit kann der Verantwortliche seine Verkehrssicherungspflichten erfüllen.

Für eine Absturzkante (z.B. Bühnenvorderkante, Podeste) gilt:

Grundsätzlich Absturzeinrichtung, sonst Auffangeinrichtung, mindestens aber deutlich erkennbare Kennzeichnung.

Konkret bedeutet das:

1.) Absturzeinrichtung

An Szenenflächen, die gegenüber angrenzenden Flächen höher als 1 m liegen, müssen wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen vorhanden sein (§ 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 17).

Wirksame Einrichtungen können dabei sein (gemäß Durchführungsanweisung):

  • Einrichtungen gemäß DGUV Information 215-310,
  • Schutzeinrichtungen gemäß § 8 BGV A1,
  • feste Geländer nach DIN 1055-3 “Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 3: Eigen- und Nutzlasten für Hochbauten”,
  • Bühnengeländer nach DIN 15920-11 “Bühnen- und Studioaufbauten; Podestarten, Sicherheitstechnische Festlegungen für Podeste (Praktikabel), Schrägen, Stufen, Treppen und Bühnengeländer” oder straff gespannte Seile, beides jedoch nur bei szenischen Aufbauten, die von unterwiesenen Personen benutzt werden.

2.) Auffangeinrichtung

Lassen sich im Einzelfall aus zwingenden szenischen Gründen diese Einrichtungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein.

Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen sind z. B. (gemäß Durch- führungsanweisung):

3.) Mindestens aber: Kennzeichnung

Ist die Verwendung dieser Auffangeinrichtungen an Szenenflächen aus zwingenden szenischen Gründen nicht möglich, muss die Absturzkante gekennzeichnet und bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sein.

Bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sind z. B.

  • selbstleuchtende oder stark reflektierende Bänder,
  • Lichtketten oder
  • Fußrampen.

4.) In jedem Fall: Unterweisung

Alle beteiligten Personen sind vor Aufnahme der Proben zu einer Bühneninszenierung oder Produktion hinsichtlich der erforderlichen Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterweisen (§ 17 Abs. 2 DGUV Vorschrift 17 und § 4 BGV A1). Dies kann bspw. die Begehung der Bühnenfläche und die Erläuterung der Schutzmaßnahmen vor Ort mit umfassen.

Informationen zum Thema Absturzsicherung finden sich auch in der ehemaligen BGI 810, jetzt DGUV Information 215-310 (dort Ziffer 3.1.1.1).

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