Immer wieder kommt es zu Abstürzen von der Bühne, gerade ist bspw. der Sänger der Band Sunrise Avenue bei Proben von der Bühne gefallen und hat sich am Fuß verletzt. Aber nicht nur bei großen Festivals, auch bei Vereinsfeiern, Schulfesten, Betriebsveranstaltungen usw. werden Bühnen oder Podeste aufgestellt, die eine Kante haben – und damit ein Absturzrisiko. Veranstalter und Arbeitgeber müssen dann die einschlägigen Vorschriften beachten:

Diese ergeben sich insbesondere aus den Unfallverhütungsvorschriften. Zwar richten sich diese eigentlich primär an den Arbeitsschutz (im Verhältnis zwischen Unternehmer und Beschäftigte, sowie für Versicherte), jedoch ist es erforderlich und zumutbar, sich auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses bzw. außerhalb der freiwilligen Mitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft daran zu halten – damit kann der Verantwortliche seine Verkehrssicherungspflichten erfüllen.

Für eine Absturzkante (z.B. Bühnenvorderkante, Podeste) gilt:

  • Grundsätzlich Absturzeinrichtung,
  • sonst Auffangeinrichtung,
  • mindestens aber deutlich erkennbare Kennzeichnung.

Konkret bedeutet das:

1.) Absturzeinrichtung

An Szenenflächen, die gegenüber angrenzenden Flächen höher als 1 m liegen, müssen wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen vorhanden sein (§ 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 17).

Wirksame Einrichtungen können dabei sein (gemäß Durchführungsanweisung):

  • Einrichtungen gemäß DGUV Information 215-310
  • Schutzeinrichtungen gemäß § 8 DGUV Vorschrift 1
  • feste Geländer
  • Bühnengeländer
  • straff gespannte Seile, beides jedoch nur bei szenischen Aufbauten, die von unterwiesenen Personen benutzt werden

2.) Auffangeinrichtung

Lassen sich im Einzelfall aus zwingenden szenischen Gründen diese Einrichtungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein.

Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen sind z.B.:

  • Auffangnetze; siehe auch DGUV Regel 101-011,
  • Anseilsicherungen; siehe DGUV Regel 112-198 und DGUV Regel 112-199.

3.) Mindestens: Kennzeichnung

Ist die Verwendung dieser Auffangeinrichtungen an Szenenflächen aus zwingenden szenischen Gründen nicht möglich, muss die Absturzkante gekennzeichnet und bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sein.

Bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sind z.B.

  • selbstleuchtende oder stark reflektierende Bänder,
  • Lichtketten oder
  • Fußrampen.

4.) In jedem Fall: Unterweisung

Alle beteiligten Personen sind vor Aufnahme der Proben zu einer Bühneninszenierung oder Produktion hinsichtlich der erforderlichen Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterweisen (§ 17 Abs. 2 DGUV Vorschrift 17 und § 4 DGUV Vorschrift 1). Dies kann bspw. die Begehung der Bühnenfläche und die Erläuterung der Schutzmaßnahmen vor Ort mit umfassen.