Der Veranstalter eines Volksfestes in Hessen muss einen Standbetreiber zulassen, den er zuvor aus Platzmangel abgelehnt hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden.
Der Standbetreiber bewarb sich mit einem Crepes-Stand, die Stadt Friedberg als Veranstalterin lehnte die Zulassung ab und begründete dies mit Platzmangel: Man habe für „Imbissstände, welche süße Speisen (Crêpes) anbieten“ insgesamt 11,50 Meter Frontlänge vorgesehen, und diese seien bereits an zwei andere Standbetreiber vergeben. Hätte man diese beiden Standbetreiber abgelehnt und dafür den dritten Standbetreiber zugelassen, würde die Attraktivität des Angebots darunter leiden.
Das Verwaltungsgericht konnte aber den Argumenten des Veranstalters nicht folgen: Die Stadt Friedberg habe nämlich nicht belegt, dass die Platzkapazitäten erschöpft seien.
Doch selbst dann, wenn die Kapazitätsgrenze erreicht sein sollte, sei die Auswahlentscheidung der Stadt letztlich fehlerhaft: Denn die Unterkategorie „Imbissstände, welche süße Speisen (Crêpes) anbieten“ sei in den Vergaberichtlinien nicht vorgesehen und es seien auch weitere Stände, die Süßspeisen wie „Schokofrüchte“ oder „Waffelspezialitäten“ anbieten würden, zugelassen; daher liege eine nicht transparente und nicht nachvollziehbare Auswahlentscheidung vor, so das Verwaltungsgericht. Zudem habe die Stadt Friedberg bei der Bewertung der Attraktivität des Standes des Antragstellers im Vergleich zur Attraktivität der Stände seiner Mitbewerber wesentliche Umstände nicht berücksichtigt.
Rechtlicher Hintergrund
Normalerweise kann ein Veranstalter seine Vertragspartner nahezu frei aussuchen (sog. Vertragsfreiheit). Anders ist das aber bei Volksfesten, Märkten, Messen oder Ausstellungen, die gewerberechtlich festgesetzt wurden.
Die Festsetzung kann der Veranstalter beantragen, muss es aber nicht. Sie bringt ihm gewisse Vorteile (z.B. bei den Öffnungszeiten am Wochenende), aber auch Nachteile: Ein Nachteil ist, dass er bei der Auswahl der Beschicker bzw. Standbetreiber eben nicht mehr frei agieren kann – er muss eine sog. Auswahlentscheidung treffen, die gerichtlich überprüfbar ist.
Hier besteht ein Risiko für den Veranstalter: Trifft er diese Auswahlentscheidung nicht in einem rechtlich zulässigen Rahmen, kann folgendes passieren:
- Die gesamte Standvergabe an alle Beschicker muss wiederholt werden; und/oder
- Einzelnen bereits zugelassenen Beschicker muss ihre Zulassung wieder entzogen werden (was diese ggf. zu einem Schadenersatzanspruch berechtigt); und/oder
- der klagende, zuvor abgelehnte Bewerber muss nachträglich doch noch zugelassen werden.