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Kann ein Straßenfest eine öffentliche Einrichtung sein?

Kann ein Straßenfest eine öffentliche Einrichtung sein?

Von Thomas Waetke 18. Juli 2019

Wenn ein privatwirtschaftliche Organisation ein Straßenfest unter gewisser städtischer Beteiligung veranstaltet – kann dann eine Partei Zugang dorthin verlangen dergestalt, dass man sich mit einem Stand beteiligen darf?

Maßgeblich ist dabei, ob es sich bei dem Straßenfest um eine öffentliche Einrichtung im Sinne der Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes handelt. Denn zu einer öffentlichen Einrichtung haben grundsätzlich alle den gleichen Zugang.

Was sind öffentliche Einrichtungen?

Öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung sind alle Verwaltungsressourcen (Personal- und Sachmittel), die von einer Gemeinde durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Ortsansässige zur Verfügung gestellt und von ihr im öffentlichen Interesse unterhalten werden.

Maßgeblich ist neben der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe die Widmung, die den Einrichtungszweck und den Benutzerkreis festlegt.

Konkretes Beispiel aus München

In München hat ein Verein ein Straßenfest veranstaltet. Die Stadt hat die Nutzung der Straße durch deren Sperrung sowie durch Umleitung des öffentlichen Verkehrs ermöglicht. Hierbei handelt es sich aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München nicht um den Einsatz bzw. um ein Zur-Verfügung-Stellen von Verwaltungsressourcen, sondern um die Gewährung einer straßenrechtlichen Sondernutzung.

Auch die Tatsache, dass die Stadt die Veranstaltung mit einem Betrag von 7.000 Euro unterstützt hatte, führte zu keinem anderen Ergebnis: Bei dem Betrag handelte es sich nur um ca. 1/7 der Gesamtkosten, und sein Verwendungszweck war beschränkt auf wenige Programmbereiche.

Man könnte nun davon ausgehen, dass die Stadt in Wahrheit Mit-Veranstalter ist, und somit ihr die Veranstaltung zuzurechnen wäre.

Aber in dem vom Verwaltungsgericht München entschiedenen Fall beschränkte sich die Stadt nur auf Beratungsleistungen, alle klassischen Aufgaben eines Veranstalters verantwortete der Verein eigenständig. Auch in der Außenwirkung (u.a. Internetauftritt) stellte sich stets der Verein alleine dar.

Wie man an diesem Beispiel sieht:

Je mehr sich eine Stadt oder Kommune bei fremden Veranstaltungen einbringt, desto mehr entsteht auch der Verdacht, die Stadt sei tiefer darin involviert als nur Genehmigungsbehörde zu sein.

Das kann das Auswirkungen haben auf

  • die Frage, ob Dritte einen Anspruch auf Zulassung bspw. als Aussteller/Beschicker zur Veranstaltung haben, oder
  • die Frage, ob die Stadt/Kommune ggf. Mitveranstalter ist – und dann auch für etwaige Schäden mitverantwortlich sein kann.

 

 

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