Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Fachlichen Weisungen zur Arbeitnehmerüberlassung aktualisiert (gültig ab 01.10.2025) und darin u.a. die Frage beantwortet, ob der Verleiher von Leiharbeitnehmern, der im EU-Ausland sitzt und dessen Leiharbeitnehmer lediglich online für den deutschen Entleiher arbeiten, eine Erlaubnis für die ANÜ benötigt.

Hintergrund: Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit ist grundsätzlich verboten, es sei denn, der Verleiher verfügt über eine entsprechende Erlaubnis (sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) kommt zur Anwendung, wenn der Verleih hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Damit stellt sich die Frage, ob der Erlaubnisvorbehalt greift, wenn ein oder mehrere Beteiligte im Ausland tätig sind.

In Ziffer 1.2.3 der Fachlichen Weisung heißt es zu der eingangs erwähnten Konstellation:

  • Wenn der Verleiher im EU/EWR-Ausland (oder einem Drittstaat) sitzt,
  • der Entleiher in Deutschland,
  • und der Leiharbeitnehmer im EU/EWR-Ausland (oder einem Drittstaat) bleibt und ausschließlich online für Entleiher in Deutschland tätig wird, ohne auch nur einmal nach Deutschland zu reisen, um dort zu arbeiten,

erstreckt sich der Erlaubnisvorbehalt des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG mangels ausreichenden Inlandsbezugs nicht auf diese Fälle.

PDF Fachliche Weisungen AÜG (gültig ab 01.10.2025)