Heute wurde das Oktoberfest in München nach einer mutmaßlichen Bombendrohung erst viele Stunden später geöffnet, nachdem die Polizei das Gelände nach Sprengstoff durchsucht hatte. Eine Rechtsfrage drängt sich dabei auf: Was passiert mit den Ausfällen der Festwirte und Schausteller, aber auch der Servicekräfte? Und was passiert mit den Reservierungskosten und Verzehrgutscheinen, die die Besucher vorab haben für einen Tisch zahlen müssen?

Aller Wahrscheinlichkeit nach ist die Nichtöffnung des Geländes Höhere Gewalt – egal ob sie letztlich polizeilich angeordnet oder auf Empfehlung durch den Veranstalter selbst getroffen wurde.

Das Ereignis der Höheren Gewalt führt dazu, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht werden können, bspw.:

  • Die Besucher können den reservierten Tisch nicht einnehmen
  • Die Besucher können den Verzehrgutschein nicht einlösen, insbesondere, wenn er zeitlich begrenzt ist.
  • Servicekräfte könnten zwar arbeiten, aber ihr Arbeitgeber kann sie nicht arbeiten lassen.

Juristisch gesprochen: Mindestens eine vertraglich geschuldete Leistung ist durch ein unvorhersehbares Ereignis unmöglich geworden, ohne, dass ein Vertragspartner die Unmöglichkeit zu vertreten hat.

Die Rechtsfolge der Höheren Gewalt

Der Vertrag wird rückabgewickelt, d.h. die beiden Vertragspartner werden so gestellt, als ob sie den Vertrag nicht geschlossen hätten. Für Veranstalter bzw. Festwirte kann das ärgerlich sein, da sie ggf. im Voraus bezahlte Gelder wieder an den Besucher zurückbezahlen müssen.

Wir erinnern uns an die Pandemie: Hier hatte der Gesetzgeber für den Veranstaltungsbereich eine „Gutscheinlösung“ gesetzlich normiert: Der Veranstalter durfte regulär einen Gutschein für eine später nachzuholende Veranstaltung anbieten. Das war seinerzeit aber ein Sonderfall, d.h. bei einer „normalen“ Höheren Gewalt muss der Veranstalter das Geld erstatten.

Lediglich im B2B-Bereich können die Vertragspartner eine abweichende Rechtsfolge vereinbaren, z.B. dergestalt, dass geringfügige bzw. temporäre Unmöglichkeiten nicht zu einem Erstattungsanspruch bspw. von Standgeldern führen.