Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheidet nächste Woche die Frage, ob die Polizei Kosten ihres Einsatzes bei bestimmten Veranstaltungen dem Veranstalter in Rechnung stellen darf. Konkret geht es um eine Rechnung von über 400.000 € der Stadt Bremen an die Deutsche Fußball-Liga für ein Hochrisikospiel aus dem Jahr 2015.

Im Mittelpunkt der Entscheidung wird u.a. die Frage stehen, ob Gefahrenabwehr gebührenfähig zu Lasten des Veranstalters gehen kann, der nichts anderes macht, als seinen Beruf auszuüben – die Gewalttätigkeiten, die die Polizei verhindern bzw. verfolgen soll, finden ja nicht (nur) innerhalb des Hausrechtsbereich (Stadion) statt, sondern auch bspw. am Bahnhof oder der Innenstadt.

Dem Streit zwischen Bremen und der DFL liegt eine konkrete Vorschrift im Gebühren- und Beitragsgesetz von Bremen zugrunde, wenn „wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird“. Beschränkt ist die Regelung (noch) auf gewinnorientierte Veranstaltungen. Die Verwaltungsgerichte hatten bislang allesamt Bremen Recht gegeben, nun hat das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort.

Sollte auch das Bundesverfassungsgericht die Kostentragungspflicht bejahen, kann man sich ausmalen, dass es nicht lange dauern wird, bis erste Bundesländer die Kostenproblematik bspw. bei Zufahrtsschutzmaßnahmen zu Weihnachtsmärkten u.a. in ihre Landesregelungen aufnehmen werden, und welche Auswirkungen das auf Veranstalter haben wird (aber auch auf die Arbeit der Polizei, die im Streitfall dann wohl verpflichtet wäre, die Notwendigkeit der Maßnahmen zu beweisen…).

Update – Das Urteil ist gefällt: mehr erfahren