Vor einigen Jahren starben zwei Kinder bei einem Tauziehwettbewerb in einem Jugendlager, über 100 wurden teilweise schwer verletzt. Die Ursache: Man hatte sich keine Gedanken darüber gemacht, ob das Seil geeignet war, wenn 650 Kinder daran ziehen. Der Richter sagte in seiner Urteilsbegründung: „Sie haben das Beste gewollt, die Gefahrenlage aber völlig verkannt“.
was war passiert?
Im Juni 1995 fand ein Pfadfinderlager in Westernohe (Rheinland-Pfalz) mit ca. 650 Beteiligten im Alter zwischen 8 und 18 Jahren statt.
Als Attraktion sollte ein Tauziehen stattfinden. Ein Helfer beschaffte ein über 500 Meter langes, aber nur 18 Millimeter dickes Nylonseil. Die Kinder und Jugendlichen wurden auf die zwei Seilenden verteilt, die beiden Gruppen standen sich im Abstand von 30 Meter gegenüber. Kurz nachdem das Tauziehen begonnen hatte, riss das Seil und mittelbar beim 1. Kind einer Gruppe. Das nunmehr ca. 30 Meter lange Seilende peitschte in die andere Gruppe und riss von dort einen 10-jährigen Jungen fort und schleuderte diesen mehrere Meter in die erste Gruppe. Das Kind starb am Unfallort. Ein weiteres Kind stürzte auf den Hinterkopf und wurde von anderen Kindern begraben, so dass es längere Zeit unter akutem Sauerstoffmangel litt. Es starb wenige Tage später im Krankenhaus. Weitere 102 Kinder und Jugendliche wurden zum Teil schwer verletzt.
Der Organisator des Tauziehens (26 Jahre) und die Vorsitzende (22 Jahre) des betreffenden Pfadfinderstammes wurden wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in mehreren Fällen angeklagt.
Es stellte sich heraus, dass es dem Organisator nur darum ging, dass das Seil lang genug war, damit alle Kinder mitziehen konnten. An die Reissfestigkeit hatte er gar nicht gedacht.
Das Amtsgericht Westerburg warf den Angeklagten daher eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vor: Sie hätten das Seil prüfen bzw. fachkundigen Rat einholen müssen. Ein wichtiger Satz aus der Urteilsbegründung:
„Wer eine risikobehaftete Tätigkeit übernimmt, muss die Gewähr dafür bieten, dass er ihr gewachsen ist. Andernfalls muss er sich des Rates eines Sachverständigen bedienen.“
Der mit angeklagten Gruppenleiterin war vorzuwerfen, dass sie ohne ausreichende Information durch den Organisator der Veranstaltung zugestimmt und die Vorkehrungen, insbesondere hinsichtlich der Eignung des Seiles und des Austragungsortes, nicht überwacht bzw. hinterfragt hat. Auf notwendige Sicherheitsprüfungen hat sie nicht hingewirkt. In ihrer Rolle als Bezirksvorsitzende und Mitglied der Lagerleitung hatte sie ihr Verhalten pflichtgemäß so einzurichten, dass auch nicht im Zusammenwirken mit der Nachlässigkeit eines Dritten ein Schaden verursacht wird.
Das Gericht: Es drängt sich nach der Allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss auf, dass ein nur 18 mm starkes Kunststoffseil in keinem Fall der Belastung von 600 Teilnehmern Stand halten kann, auch wenn es sich überwiegend um Kinder und Jugendliche handelt. Der Kausalverlauf war daher objektiv vorhersehbar.
Die Verantwortlichkeit des Täters beschränkt sich aber auf die vorhersehbare Folge (hier der Tod zweier Kinder und 102 Verletzte).
Nach Auffassung des Gerichts war aber die Folge „Tod“ aber für beide Angeklagten nicht vorhersehbar. Selbst ein in der Nähe stehender unbeteiligter Bauingenieur ahnte nicht, welche dramatischen Folgen das Tauziehen nehmen konnte; ansonsten hätte er vermutlich eingegriffen. Wenn aber schon jemand mit erhöhtem Fachwissen diese Folgen nicht voraussehen konnte, dann war dies für die Angeklagten ebenfalls nicht möglich.
Im Ergebnis wurden beide Angeklagten („nur“) wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Bemerkenswert ist der Schluss des Urteils zu dem Verfahren, das seinerzeit unter extremen Öffentlichkeitsinteresse begleitet wurde:
„Angesichts der zahlreichen Kommentierungen in der Öffentlichkeit im Verlaufe des Strafverfahrens sieht sich das Gericht zu einer Schlussbemerkung veranlasst, insbesondere wegen der Kritiker aus dem kirchlichen Bereich. Die beiden Angeklagten sind nicht zu Unrecht verfolgte Opfer sondern Täter, die angemessen zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Bei aller bereits festgestellten Wichtigkeit der Jugendarbeit darf vorliegend nicht außer acht gelassen werden, dass ein schreckliches Unglück geschehen ist, das nicht nur bei den Angeklagten schweres Leid verursacht hat. Die wirklichen Opfer dürfen nicht nur am Rand erwähnt werden. Die gelegentlich zu vernehmende Selbstbemitleidung auf Seiten der Pfadfinder ist kaum noch zu ertragen. Die Jugendarbeit ist nicht am 07. Mai 1996, also am Tage der Hauptverhandlung, gestorben, sondern wenn dann am 04. Juni 1995 als das Unglück geschah. Es hätte den Organisatoren besser gestanden, das Strafverfahren mit einer selbstkritischen Haltung zu nutzen, um wieder Vertrauen zu gewinnen. Durch die bis zum Schluss vertretene Position, man habe sich zu Recht keine Gedanken über ein Unglück gemacht, ist der fatale Eindruck entstanden, dass dies dort der unverrückbare Sicherheitsstandard ist. Das Ansinnen der Eltern der beiden getöteten Kinder, die trotz ihres wirklich schweren Leides ohne Hass aufgetreten sind, mit dazu beizutragen, dass künftig mehr auf die Sicherheit geachtet wird, zeigt sich im Nachhinein als vollauf berechtigt. Die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung um die Probleme aufzuzeigen war daher bitter nötig. Der Schutz des menschlichen Lebens ist zu wichtig, so dass sich die Angelegenheit nicht hinter einem Strafbefehl verstecken ließ.“