Urheber im Arbeitsverhältnis – geht das?

Ja. Das Arbeitsrecht schließt das Urheberrecht nicht aus. Urheber kann immer nur ein Mensch sein. Ist er Arbeitnehmer, und erschafft er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein urheberrechtlich geschütztes Werk (also eines mit einer gewissen Schöpfungshöhe), so bleibt der Arbeitnehmer immer noch Urheber.

Beispiele:

  • Ein Mitarbeiter schreibt die Texte für die Webseite
  • Ein Mitarbeiter macht auf der Veranstaltung Fotos

Die so genannten Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben stets beim Urheber:

  1. Recht auf Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG)
  2. Recht auf Urhebernennung (§ 13 UrhG)
  3. Recht auf Entstellung (§ 14 UrhG)

Die Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte entstehen zunächst beim Urheber, er kann sie (alle oder einzelne) aber auf einen anderen übertragen, so dass der dann Rechteinhaber wird. Im Arbeitsrecht gehen diejenigen Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber über, die der Arbeitgeber benötigt, um seinerseits seine Kundenaufträge erfüllen zu können. Alle anderen Nutzungsrechte, die dazu nicht erforderlich sind, verbleiben beim Urheber.