Entweder Arbeitnehmerüberlassung

Wenn man fremde Arbeitnehmer vorübergehend bei sich arbeiten lässt, kann es sich um die sog. Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) handeln:

  • Der fremde Mitarbeiter bleibt bei seinem Arbeitgeber weiterhin angestellt und bekommt von ihm sein Gehalt.
  • Man selbst ist diesen fremden Mitarbeitern weisungsbefugt.

Der fremde Mitarbeiter arbeitet also im eigenen Betrieb (bzw. auch auf der eigenen Veranstaltung) wie ein eigener Mitarbeiter – zumindest teilweise. Daher ist aber auch ausleihende Betrieb zuständig für den Arbeitsschutz dieses fremden Mitarbeiters genauso wie für die eigenen Mitarbeiter.

Beispiele:

  • Die Veranstaltungstechnikfirma braucht noch Aufbauhelfer, und bestellt 15 Helfer bei einem Personaldienstleister.
  • Der Veranstalter bestellt Hostessen und Servicekräfte bei einem Dienstleister; wenn nur das Personal bestellt wird, und kein Gewerk bzw. Ergebnis beauftragt wird, kann eine ANÜ vorliegen.

Die Arbeitnehmerüberlassung unterliegt sehr strengen formalen Anforderungen! Fehler können wir den Entleiher und den Verleiher sehr teuer werden!

Oder Koordination?

Davon abzugrenzen ist der Fall, dass ein fremder Betrieb mit seinen Mitarbeitern vorübergehend in einem anderen Betrieb arbeitet. Das passiert meist auf Basis eines „normalen“ Werk- oder Dienstvertrages.

Beispiel:

Das Cateringunternehmen C erhält vom Veranstalter den Auftrag, sich komplett um das Catering zu kümmern. C baut eine temporäre Küche in der Location auf, und ist mit seinen Köchen und seinem Servicepersonal vor Ort.

In diesem Fall treffen verschiedene Mitarbeiter von verschiedenen Arbeitgebern aufeinander. Das führt dann dazu, dass alle beteiligten Arbeitgeber eine sog. Koordination vornehmen müssen – zum Schutz der Mitarbeiter.