Insbesondere bei Großveranstaltungen wird mit Videoüberwachung gearbeitet, um Besucherströme beobachten zu können, aber auch, um Straftaten verfolgen zu können. Immer dann, wenn die Videokamera(s) auch Menschen erkennbar machen, kommt der Datenschutz ins Spiel: Nur, weil eine Videoüberwachung sinnvoll erscheint, ist sie noch lange nicht erlaubt.

Wenn Veranstalter oder Polizei eine Videoüberwachung vornehmen wollen (z.B. am Eingangsbereich, innerhalb der Veranstaltungsfläche usw.), muss es eine Abwägung geben zwischen dem Schutz der erkennbaren Personen einerseits (man spricht hier vom sog. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) und dem erhofften Mehrgewinn an Sicherheit durch die Videoüberwachung.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte nun einen Streit zwischen einem Bürger und der Stadt entschieden: Beim Weihnachtsmarkt 2022 wurden 4 Kameras installiert. Der klagende Bürger argumentierte, dass unklar sei, warum in den überwachten Bereichen mehr Straftaten begangen würden als in den nicht-überwachten Bereichen; zudem sei fraglich, warum ausgerechnet dieser Markt überwacht würde, andere Märkte in der Stadt hingegen nicht.

Die Stadt hat im Prozess Auswertungen einer polizeilichen Kriminalstatistik vorgelegt, aus denen sich eine erhöhte Gefahr für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des innerstädtischen Weihnachtsmarktes ergibt. und alle Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in dem Bereich für die Jahre 2015 bis 2021 erfasst wurden; die Ergebnisse wurden dann danach gefiltert, ob sie in Verbindung mit dem Weihnachtsmarkt standen. Darüber hinaus besteht zumindest die abstrakte Gefahr eines terroristischen Anschlags auf den Weihnachtsmarkt in der Innenstadt in Hannover als besonderer Anziehungspunkt für Besucher. Der Weihnachtsmarkt hat aufgrund seiner Symbolträchtigkeit und Bekanntheit eine besondere Lage. Zwar verhindere die Überwachung u.U. nicht den terroristischen Anschlag an sich; Vorfeldaktivitäten u.a. könnten aber entdeckt werden.

Auch ein Einsatz von Polizeibeamten statt einer Videoüberwachung als milderes Mittel scheide aus: Einerseits ist zweifelhaft, dass die Steigerung der Polizeipräsenz in einem solchen Maße überhaupt möglich wäre. Zum anderen wäre der Einsatz weniger effektiv aufgrund der zahlreichen hier genutzten technischen Möglichkeiten, u.a. des Zoomens und des Aufzeichnens.

Außerdem: Die Videoüberwachung des innerstädtischen Weihnachtsmarktes war für die betroffenen Besucher auch hinreichend erkennbar. Zwar waren die Kameras sehr hoch angebracht und damit außerhalb des Sichtfeldes der den Weihnachtsmarkt betretenen Personen; die Stadt hatte aber hinreichende Hinweisschilder angebracht, die es Besuchern ermöglicht hatten, von der Videoüberwachung Kenntnis zu erlangen, außerdem wurde die Videoüberwachung durch eine Pressemitteilung publik gemacht.