Wer kennt es nicht: Man ist im Urlaub und hat sich in ein schönes Hotel mit Pool-Landschaft eingenistet. Müsste man nur nicht um 5 Uhr aufstehen um traditionsgemäß sein Handtuch auf „seine“ Liege zu legen… Das Amtsgericht Hannover hatte eine interessante Rechtsfrage zu entscheiden, die man auch auf eine Veranstaltung übertragen kann. Was war passiert?

Eine Familie war mehrere Tage in einer Hotelanlage zu Gast. Laut Hausordnung war es verboten, Liegen am Pool mit Handtüchern zu reservieren. Diese Familie hatte sich an diese Regel gehalten – aber dennoch keine freien Liegen gefunden, da andere Gäste die Liegen ständig mit ihren Handtüchern belegt hatten. Die Familie forderte daher vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurück.

Das Amtsgericht Hannover hat dem Gast nun Recht gegeben. Es sei der Familie nicht zumutbar gewesen, fremde Handtücher selbst von den Liegen zu entfernen und Streit mit anderen Gästen zu riskieren – quasi eigenmächtig die Hausregeln durchzusetzen. Vielmehr hätte das Hotel seine eigene Hausregeln durchsetzen müssen, zumal es von der Familie auf das Ärgernis aufmerksam gemacht wurde. Immerhin wurde der Reisepreis daraufhin um 15 % reduziert.

Was hat das mit Veranstaltungen zu tun?

Naja, die Idee ist ja einfach: Viele Veranstalter haben auch Hausordnungen und quasi ein eigenes Regelwerk, wie sich Besucher verhalten sollen/dürfen. Außerdem gibt es auch allgemeingültige Regeln, die nicht extra in einer Hausordnung stehen müssen, um zu gelten. Ein Besucher, der sich über Regelverstöße anderer Besucher ärgert und daher selbst die Leistungen des Veranstalters nicht umfassend in Anspruch nehmen kann, könnte so ggf. den Eintrittspreis mindern.

Außerdem: Weg vom Hotelgast bzw. Veranstaltungsbesucher, hinzu zu Veranstaltern, Agenturen und Gewerken: Auch hier könnte man den Rechtsgedanken anwenden, dass es Ansprüche geben kann, wenn ein verantwortlicher Vertragspartner seine (eigenen) Regeln nicht durchsetzt und man selbst dadurch Nachteile hat. In meiner Beratung für Mandanten erlebe ich es oft, dass Vertragspartner viele Regeln aufstellen, sich dann aber selbst nicht daran halten. Beispiele sind dabei Umweltauflagen, Compliance-Regeln zur Arbeitszeit usw. Das liest sich oft schlau und gut, aber umgesetzt wird es dann doch nicht, weil es „stört“. Den Rechtsgedanken, den das Amtsgericht Hannover aber angewendet hat, könnte man aber auch hierher übertragen.