Ein deutscher (Reise-)Veranstalter kann dafür verantwortlich sein, wenn ein Gast im ausländischen Hotel vom Stuhl fällt: Eine Urlauberin verbrachte ihren Urlaub in der Türkei und hatte die Reise über einen deutschen Reiseveranstalter gebucht. In dem Hotel wurde ein Animationsabend veranstaltet. Das Hotel stellte dazu Plastikstühle vor der Bühne auf, auf einem davon nahm die Urlauberin Platz. Ihr Stuhl aber stand auf einem Abflussgitter, so dass er umfiel, als ein Stuhlbein zwischen die Gitterstreben geriet. Die Urlauberin stellte erst sechs Wochen später zu Hause fest, dass zwei Sehnen gerissen waren.
Das Amtsgericht Hannover sprach ihr 5.000 Euro Schmerzensgeld zu: Es sei nicht ausgeschlossen, dass man erhebliche Schäden erst deutlich später feststellen könne; die Frau durfte zunächst von einem harmlosen Unfall ausgehen. Nur, weil sie nicht sofort einen größeren Schaden gemeldet hätte, verliere sie nicht ihren Anspruch, so das Gericht.
Und: Der Reiseveranstalter sei dafür verantwortlich, dass die Stühle nicht verkehrssicher aufgestellt worden seien. Da es sich vor der Bühne um einen Bereich handele, der stark von Besucher frequentiert sei, sei der Veranstalter auch für die Sicherung dieses Bereiches verantwortlich. Es sei für die Mitarbeiter des Hotels ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass in dem Abflussgitter eine Strebe schon herausgebrochen und dadurch eine große Lücke entstanden sei. Dieses Fehlverhalten sei dem deutschen Reiseveranstalter auch zuzurechnen.
Im Reiserecht kann sich der Reisende direkt an seinen (oftmals deutschen) Reiseveranstalter halten – also in Deutschland nach deutschem Recht klagen.
Der Reiseveranstalter, der als Reise ein Bündel an verschiedenen Reiseleistungen anbietet, kann auch für Fehler in der Umsetzung der Reiseleistungen verantwortlich sein: Im Regelfall sind die Unternehmen, die vor Ort die Reiseleistungen umsetzen, die sog. Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters: Gehört zur Reise die Übernachtung und Animation im Hotel, dass ist das Hotel mitsamt seinen Angestellten ein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters: Das Hotel hilft nämlich dem Reiseveranstalter, seine Pflichten aus dem Reisevertrag zu erfüllen = Hotelübernachtung und Animation zu liefern.
Für einen Erfüllungsgehilfen haftet der Veranstalter aber so, als ob er selbst gehandelt hätte. Wenn also ein Mitarbeiter einen Stuhl an eine Stelle stellt, die nicht verkehrssicher ist, tut man so, als ob der Reiseveranstalter den Stuhl da hin gestellt hätte.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Veranstalter natürlich nicht für alles verantwortlich ist:
Fällt der Besucher aus eigener Blödheit vom Stuhl, ist das nicht Aufgabe des Veranstalters, das zu verhindern. Wenn aber der Veranstalter einen Stuhl anbietet und hinstellt, dann kann sich ein Besucher im Regelfall darauf verlassen, dass der Stuhl stabil steht. Anders könnte es allenfalls dann sein, wenn aufgrund der Lichtverhältnisse es für den Besucher einfach zu erkennen wäre, dass der Stuhl nicht sicher steht; dann würde man wohl dem Besucher ein Mitverschulden zurechnen können: Schließlich darf man nicht blind durch die Landschaft laufen; drängt sich quasi eine Gefahr auf bzw. ist sie ohne weiteres erkennbar und beherrschbar, dann darf man sich nicht einfach auf den Stuhl setzen und hinterher die Schuld dem Veranstalter zuschieben wollen.
Das Vorstehende gilt aber auch außerhalb des Reiserechts: Auch ein Konzertveranstalter kann für Fehler seiner Mitarbeiter bzw. beauftragten Dienstleister verantwortlich sein.