Alkohol ist auf vielen Veranstaltungen ein „must have“. Er wird an Besucher ausgeschenkt, aber auch Mitarbeiter bedienen sich mal. In diesem Beitrag gehen wir den Vorschriften für Alkohol auf die Spur.
Arbeitsschutz
§ 15 Abs. 2 BGV A1:
Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
Zum Arbeitsschutz gehört auch, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht arbeiten lassen darf, wenn dieser betrunken oder sonst berauscht ist.
Gaststättenrecht
§ 6 Gaststättengesetz:
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
§ 19 Gaststättengesetz:
Aus besonderem Anlass kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
§ 20 Gaststättengesetz:
Verboten ist,
- Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten,
- in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,
- im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.
§ 2 Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg:
Es ist verboten, alkoholische Getränke in einer Weise anzubieten oder zu vermarkten, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder übermäßigem Alkoholkonsum Vorschub zu leisten.
Jugendschutz
§ 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz:
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Dies gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. - In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.