Wenn ein Vertrag am Ende für einen Vertragspartner zwei Unterschriftenfelder vorsieht, aber nur ein Bevollmächtigter dieses Vertragspartners unterschreibt und das zweite Feld bleibt leer, dann ist der Vertrag im Zweifel nicht zustande gekommen. Wir erklären in diesem Beitrag, warum das so ist und geben eine Handlungsempfehlung.
Vertragsschluss: Wann und wie?
Wann ein Vertrag zustande kommt, wird von mehreren Parametern bestimmt. Solche Parameter können bspw. sein:
- Im Vertrag wird eine Bedingung genannt: Wenn sie eintritt, kommt es zum Vertragsschluss (sog. aufschiebende Bedingung).
- Im Vertrag wird ein Termin genannt, bis zu dem gewartet werden soll, und es wird vereinbart, dass nach diesem Termin der Vertrag zustande kommt.
- Für den Vertrag wird die Schriftform vereinbart, dann sind im Regelfall die Originalunterschriften erforderlich.
- Im Handelsregister ist festgehalten, dass bspw. 2 Geschäftsführer unterschreiben müssen (sog. Publizitätswirkung des Handelsregisters); erst mit diesen beiden Unterschriften kann der Vertrag zustande kommen.
- Am Vertragsende sind mehrere Unterschriftenfelder vorgesehen pro Vertragspartner: Erst, wenn alle Felder ausgefüllt = unterschrieben sind, kommt der Vertrag zustande.
Den letzten Bulletpoint wollen wir genauer beleuchten:
Es gibt Verträge, die enden mit „Ort, Datum, Unterschrift“. Manchmal, aus welchen Gründen auch immer, gibt es formularmäßig mehr als ein Unterschriftenfeld pro Vertragspartner. In diesem Fall ist erforderlich, dass pro Unterschriftenfeld auch ein Stellvertreter bzw. Bevollmächtigter unterschreibt.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte kürzlich einen Fall entschieden, in dem ein Handballtrainer sich gegen eine angeblich vereinbarte automatische Vertragsbeendigung nach einem Liga-Abstieg (sog. Ligaklausel) gewehrt hatte. Das Problem: Auf Seiten des Vereins waren im Vertrag zwei Unterschriftenfelder vorgesehen, aber nur ein Geschäftsführer hatte unterschrieben. Das LAG Düsseldorf erklärte daher die Ligaklausel, und damit das automatische Ende des Vertrages für unwirksam.
Stellvertretung nicht gleich Schriftform
Es spielte dabei keine Rolle, dass der unterschreibende Geschäftsführer eigentlich alleinvertretungsberechtigt war: Denn im Vertrag war die Schriftform mit eben zwei Unterschriften vorgesehen – und dieses Schriftformerfordernis gilt unabhängig von etwaigen Stellvertreterregelungen.
Es gab für das Landesarbeitsgericht auch keine Anzeichen dafür, dass der arbeitgebende Verein auf die zweite Unterschrift hatte verzichten wollen; das wäre bspw. anders gewesen, wenn man bei Vertragsschluss das zweite Unterschriftenfeld durchgestrichen hätte.
Handlungsempfehlungen:
- Grundsatz: Wer oben im Vertrag als Vertragspartner genannt ist, unterschreibt unten.
- Prüfen Sie, ob es Stellvertreter- bzw. Vollmachtsregeln gibt, bspw. dass mehrere Personen unterschreiben müssen.
- Prüfen Sie, ob bspw. durch mehrere Unterschriftenfelder vorgesehen ist, dass mehrere Personen unterschreiben müssen.