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Vorsicht bei einer GbR als Vertragspartner

Vorsicht bei einer GbR als Vertragspartner

Von Thomas Waetke 4. Juli 2019

Bei einem Vertrag gibt es grundsätzlich zwei Vertragspartner. Ist einer davon eine GbR, dann muss der andere Vertragspartner besonders aufpassen. Auf was, das erkläre ich in diesem Beitrag.

Zunächst:

Was ist eine GbR? Das ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschafter (mindestens 2) müssen dabei ein gemeinsames Ziel verfolgen.

Beispiele: Eine Band, ein Hochzeitspaar, eine Fahrgemeinschaft, eine Mitveranstalter-Gruppe, eine Bieter-Gruppe…

Mietet also ein Hochzeitspaar eine Location für die Hochzeitsfeier, dann hat der Vermieter folgende Möglichkeiten:

  • Er kann einen der beiden als Vertragspartner wählen,
  • er kann beide wählen, dann ist das eben die GbR.

Engagiert ein Veranstalter eine Band und firmiert diese als GbR, dann wird in den Vertrag oftmals der Bandname als Vertragspartner eingetragen.

Egal ob Hochzeitspaar oder Band:

Wer oben im Vertrag als Vertragspartner genannt wird, muss auch unten unterschreiben!

Denn Vertragspartner wird man nicht, weil man im Vertrag als Vertragspartner genannt wird. Vertragspartner wird man nur/erst, wenn man auch den Vertrag schließt bzw. eine entsprechende Willenserklärung dazu abgibt.

Steht also das Paar oben im Vertrag als Vertragspartner (“Frau Müller und Herr Maier”), dann werden Frau Müller und Herr Maier nur Vertragspartner des Vermieters, wenn

  • auch beide unterschreiben oder sonst ihre Zustimmung erklären
  • oder der Unterzeichnende Partner nicht nur für sich alleine, sondern auch für seinen Mit-Vertragspartner unterschreibt und dafür eine Vollmacht hat (“Stellvertreter”).

Wenn aber nur Frau Müller unterschreibt, ohne dass es Hinweise auf eine solche Vertreter-Vollmacht gibt, dann wird auch nur Frau Müller Vertragspartner mit dem Vermieter.

Sollte also später der Vermieter Ansprüche gegen seinen Mieter geltend machen wollen, so kann er das nur gegenüber der Frau Müller tun – und nicht gegen Herr Maier, der mangels Unterschrift und Vertretung nicht Vertragspartner geworden ist.

In diesem Fall trifft den Vermieter oftmals ein weiteres Problem: Herr Maier kann in einem Rechtsstreit als Zeuge für “seine” Frau Müller auftreten, d.h. Frau Müller als (einzige) Vertragspartnerin hat einen (wenn auch leichten, aber immerhin) prozessualen Vorteil im Verhältnis zum Vermieter.

Also:

Wenn Sie als Vertragspartner eine GbR haben, dann sorgen Sie dafür, dass

  • alle GbR-Mitglieder unterschrieben bzw. bestätigen, dass Sie den Vertrag schließen wollen;
  • oder dass das unterschreibende Mitglied in Vollmacht für die anderen unterschreibt; in diesem Fall lassen Sie sich aber die Vollmacht geben, denn Sie müssen später beweisen, dass die nicht-unterschreibenden GbR-Mitglieder sich haben wirksam vertreten lassen – und damit auch Vertragspartner wurden.

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